Völkerrechtliche Grundlage
Das UN-Fakultativprotokoll zur Verhütung von Folter legt den Vertragsstaaten nahe, sogenannte Nationale Präventionsmechanismen einzurichten, welche durch regelmässige Kontrollbesuche in Einrichtungen des Freiheitsentzugs, Folter und/oder unmenschlichen Behandlungen vorbeugen sollen. Es umschreibt den völkerrechtlichen Auftrag der NKVF als ‚Nationalen Präventionsmechanismus‘ im Bereich der Folterprävention und verweist für deren Einrichtung auf die Pariser Prinzipien. Nationale Präventionsmechanismen sind jedoch keine Ombudsstellen und können folglich keine Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten.
Bundesgesetzliche Grundlage
Der Auftrag der NKVF ist im Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter ausführlich dargelegt. Er sieht u.a. vor, dass die Kommission die Situation von Personen im Freiheitsentzug überprüft. Der Begriff des Freiheitsentzugs ist dabei möglichst weit auszulegen und umfasst sämtliche Situationen, in denen Personen sich in einer behördlich angeordneten freiheitsbeschränkenden Massnahme befinden oder durch einen behördlichen Entscheid in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Vom gesetzlichen Auftrag der Kommission erfasst sind folglich auch die menschen- und grundrechtliche Beurteilung von bewegungseinschränkenden Massnahmen an Patienten in psychiatrischen Einrichtungen oder in Heimen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben räumt das Gesetz der Kommission auch ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in Daten von sich im Freiheitsentzug befindlichen Personen ein. Dieses umfasst auch den Zugang und die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, u.a. auch von medizinischen Daten, soweit dies für die Erfüllung des Kommissionsauftrages und für die Behandlung und/oder die Bedingungen des Freiheitsentzugs relevant erscheint.
Letzte Änderung 05.03.2024