Verfahren gegen Luftverkehrsunternehmen
Sorgfaltspflicht
Wenn Luftverkehrsunternehmen Personen in den Schengen-Raum befördern, obliegen ihnen gewisse Sorgfaltspflichten. Sie müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum erforderlichen Reisedokumente, Visa und/oder Aufenthaltstitel verfügen (Artikel 92 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; Ausländergesetz).
-
Ausländergesetz (AuG)
(SR 142.20)
Nachstehende Grafik zeigt auf, welchen Anforderungen die erwähnten Dokumente genügen müssen:
Reisedokument |
Visum |
Aufenthaltstitel |
|
---|---|---|---|
Anerkannt? |
X |
||
Gültig? |
X |
X |
X |
Echt? |
X |
X |
X |
Rechtmässiger Inhaber? |
X |
X |
X |
Bei Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht werden die Luftverkehrsunternehmen mit CHF 4000.- und in schweren Fällen mit CHF 16 000.- pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügt, belastet (Art. 122a AuG).
Meldepflicht
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder den Grenzkontrollbehörden zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug, sog. API-Daten, zu melden (Artikel 104 Absatz 1 AuG).
Bei Verletzung der Meldepflicht werden die Luftverkehrsunternehmen mit CHF 4000.- und in schweren Fällen mit CHF 12 000.- pro Flug belastet (Art. 122b AuG).
Das SEM führt allfällige Sanktionsverfahren (Art. 122c AuG).
Kontakt
Fragen können an eine der folgenden Adressen gerichtet werden:
Staatssekretariat für Migration SEM
Abteilung Einreise
Sektion Grundlagen Grenze
Quellenweg 6
CH-3003 Bern-Wabern
Bezüglich Sorgfaltspflicht: sektion-grenze@sem.admin.ch
Bezüglich Meldepflicht: api-info@sem.admin.ch
Letzte Änderung 07.12.2015