Schaffung der Zugriffsrechte auf andere EU-Informationssysteme für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS)

Worum geht es?


Allgemein

Die Bundesversammlung hat am 25. September 2020 die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 14. Januar 2021 unbenutzt verstrichen.

Die Unterlagen zu dieser Vorlage sind hier abrufbar:
Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In der Zwischenzeit hat die EU die Verordnung (EU) 2018/1240 durch die Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 angepasst. Die ETIAS-Änderungsverordnungen wurden am 7. Juli 2021 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet. Sie wurden der Schweiz aber bereits vorher, am 29. Juni 2021, als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat die Übernahme der ETIAS-Änderungsverordnungen am 11. August 2021 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung gutgeheissen und am 18. Mai 2022 die Botschaft zur deren Übernahme und Umsetzung gutgeheissen.


Neuerungen des ETIAS

Die neuen ETIAS-Änderungsverordnungen enthalten Folgeänderungen, die sich aus der Verabschiedung der drei revidierten EU-Verordnungen zum Schengener-Informationssystem SIS und den EU-Verordnungen zur Schaffung der Interoperabilität ergeben. Neu werden u.a. die Zugriffsrechte der nationalen ETIAS-Stellen auf die in anderen EU-Informationssystemen (Ein- und Ausreisesystem EES, Visainformationssystem VIS, Schengener Informationssystem SIS) sowie in den nationalen Informationssystemen gespeicherten Daten geregelt.

Neben diesen Zugriffsrechten besteht weiterer Umsetzungsbedarf. Dieser betrifft den Anwendungsbereich von ETIAS und die Schaffung eines nationalen ETIAS-Systems (N-ETIAS) für die Gesuchsprüfung, die für Bearbeitung der Überwachungsliste sowie für die Unterstützung des Rechtsmittelverfahrens. Ferner soll das ETIAS-Beschwerdeverfahren mittels einer Plattform und der Anpassung von Verfahrensbestimmungen technisch vereinfacht und beschleunigt werden.

Die meisten Bestimmungen der ETIAS-Änderungsverordnungen sind direkt anwendbar und setzen keine Umsetzung im schweizerischen Recht voraus. Gewisse Bestimmungen sind dennoch zu konkretisieren und bedingen Gesetzesanpassungen. Aufgrund dessen ist der Bundesbeschluss dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Inbetriebnahme des ETIAS ist frühestens für Mai 2023 vorgesehen.


Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des ETIAS und N-ETIAS sowie zu den Verfahren

Für die Umsetzung der EU-Rechtsgrundlagen zum ETIAS sind auch auf Verordnungsebene Anpassungen erforderlich. So wird eine neue Verordnung über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem geschaffen. Diese regelt hauptsächlich der Umfang der Zugangsberechtigungen der schweizerischen Behörden auf das ETIAS und das N-ETIAS sowie das Verfahren für die Abfrage und Zugang zu diesen Daten. Es enthält auch Bestimmungen, die vom Verwaltungsverfahrensgesetz abweichen.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 7. Juli 2021 verabschiedete die EU die Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152.
  • Diese Verordnungen stellen Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands dar und wurden der Schweiz am 29. Juni 2021 vorzeitig notifiziert.
  • Der Bundesrat hat am 11. August 2021 die Übernahme dieser Schengen-Rechtsakte unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Parlaments gutgeheissen.
  • Vom 11. August 2021 bis am 18. Oktober 2021 fand die Vernehmlassung statt (Medienmitteilung).
  • Am 18. Mai 2022 hat der Bundesrat die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der ETIAS-Änderungsverordnungen gutgeheissen (Medienmitteilung).

Dokumentation

Ergebnisse

Letzte Änderung 18.05.2022

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