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S-Status
Was bedeutet der Schutzstatus S und was beinhaltet er?
Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausweis S. Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet, jedoch verlängerbar. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 AsylG).
Diejenigen Personen, welche den Schutzstatus S erhalten, dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren (Art. 9 Abs. 8 RDV). Sie dürfen ohne Wartezeit einer Erwerbstätigkeit (auch selbständige Erwerbstätigkeit) nachgehen.
Personen mit Schutzstatus S werden nach der Registrierung an einen Kanton überwiesen. Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 199 kB, 13.08.2024).
Es gibt beim Schutzstatus S keine Kontingentierung.
Für welche Personen gilt der Schutzstatus S?
Gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022:
- Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- Schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
Schutzsuchende Personen erhalten vorübergehenden Schutz in der Schweiz, wenn sie unter die Allgemeinverfügung des Bundesrats vom 11. März 2022 fallen und keine gesetzlichen Ausschlussgründe erfüllen (Art. 73 AsylG). Vorbehalten bleibt zudem die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip.
Wie lange gilt der Schutzstatus S?
Der Schutzstatus S gilt so lange, bis der Bundesrat dessen Aufhebung beschliesst (Art. 76 AsylG) – und wie die schwere allgemeine Gefährdung in der Ukraine anhält (Art. 4 AsylG). Die Schweiz wird sich hierbei mit den Schengen-Staaten koordinieren.
Sollte der Bundesrat zum Schluss kommen, dass die Sicherheitslage eine Rückkehr erlaubt, wird er den Schutzstatus S aufheben und eine Übergangsfrist bis zur effektiven Rückkehr ansetzen.
Anders als der Schutzstatus sind die S-Ausweise für Schutzsuchende auf ein Jahr befristet. Eine Verlängerung ist spätestens 14 Tage und frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises S zu beantragen. Zuständig für deren Verlängerung sind die Kantone bzw. das jeweilige Migrationsamt.
Wie soll eine gesuchstellende Person vorgehen, um den Schutzstatus S zu erhalten?
Wir bitten alle Schutzsuchenden, ihr Gesuch online über das Web-Portal RegisterMe einzureichen. Das gilt für Personen, die bereits in die Schweiz eingereist sind und noch nicht registriert sind.
Die Registrierung findet anschliessend im Bundesasylzentrum (BAZ) statt. Dort erhebt das SEM die Personendaten und Fingerabdrücke und prüft jedes Gesuch individuell (Sicherheitsüberprüfung und Prüfung, ob zugehörig zur Gruppe der Schutzbedürftigen). Falls die schutzsuchende Person keine private Unterkunft hat, wird sie einige Tage im BAZ untergebracht. Danach tritt die Person in einen Kanton aus und erhält ihren Entscheid auf dem Postweg an die Adresse ihrer Unterkunft.
Wichtige Informationen zu den verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten für geflüchtete Personen und zum Verfahren für Schutzsuchende finden Sie auf diesem Faktenblatt (PDF, 184 kB, 31.03.2023).
Wie soll eine Person vorgehen, die den Schutzstatus S in der Schweiz nicht mehr beanspruchen will – weil sie zum Beispiel das Land wieder verlässt?
Personen, die auf den Schutzstatus in der Schweiz verzichten möchten, haben die Möglichkeit, ihren Verzicht schriftlich mitzuteilen, in einem datierten und unterschriebenen Dokument (PDF, 111 kB, 14.06.2022) an die untenstehende Adresse – unter Angabe der betreffenden N-Nummer:
Staatssekretariat für Migration SEM
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Eine gültige Verzichtserklärung hat zur Folge, dass der Schutzstatus in der Schweiz erlischt (Art. 79 Bst. b AsylG). Damit unterstehen die betroffenen Personen nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den Bestimmungen für Ausländer im Allgemeinen.
Wie viele Personen aus der Ukraine ist die Schweiz bereit aufzunehmen?
Es gibt keine Kontingentierung. Schutzbedürftige Personen (vgl. «Für welche Personen gilt der Schutzstatus S?») erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Sollte die EU ein Umsiedlungsprogramm (Relocation) beschliessen, würde sich die Schweiz solidarisch zeigen und daran beteiligen.
Weshalb kam der Status S z.B. bei Flüchtenden aus Syrien oder Afghanistan nicht zur Anwendung?
Ein Grossteil der weltweit Vertriebenen findet jeweils in Nachbarländern Zuflucht – so auch sehr viele Personen aus Syrien und Afghanistan. Oftmals sind diese Geflüchteten auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Zahl der Asylgesuche in der Schweiz von Personen aus diesen Ländern ist bisher in einer Grössenordnung geblieben, die das SEM im Rahmen der bestehenden Prozesse bewältigen kann. Im Vordergrund steht deshalb die Hilfe vor Ort, aber bedrohte Personen können selbstverständlich ein Asylgesuch in der Schweiz stellen.
Die Situation mit dem Krieg in der Ukraine ist eine andere. Die Schweiz ist mit einem Zustrom von Flüchtenden in präzedenzlosem Ausmass konfrontiert. In den ersten sechs Wochen nach Aktivierung des Schutzstatus S wurden über 40'000 schutzsuchende Personen, welche die Ukraine aufgrund des Krieges verlassen haben, in der Schweiz registriert. Mit dem Schutzstatus S kann dieser grossen Zahl von gleichzeitig eintreffenden Geflüchteten rasch und ohne vertiefte individuelle Prüfung der Fluchtgründe der notwendige vorübergehende Schutz gewährt werden, ohne das Schweizer Asylsystem zu überlasten.
Warum kein Asylverfahren (statt Status S)?
Der Schutzstatus S für aus der Ukraine geflüchtete Personen soll dazu dienen, das Asylsystem nicht zu überlasten. So wird gewährleistet, dass das Asylsystem weiter funktioniert, und die Geflüchteten aus der Ukraine trotzdem rasch, unbürokratisch und basierend auf einer soliden rechtlichen Grundlage jenen Schutz erhalten, den sie benötigen.
Da die Fluchtbewegungen aus der Ukraine Europa als Ganzes vor enorme Herausforderungen stellen, ist zudem eine auf europäischer Ebene abgestimmte Vorgehensweise entscheidend. Der Schutzstatus S entspricht hierbei in weiten Teilen dem durch die EU beschlossenen, für die Schweiz aber nicht direkt anwendbaren, vorübergehenden Schutz für Personen aus der Ukraine gemäss der sogenannten Temporary Protection Richtlinie der EU.
Wie funktioniert die Subventionierung der Kantone durch den Bund?
Die Kantone erhalten vom Bund für die ihnen entstehenden Sozialhilfekosten Subventionen in Form von Globalpauschalen (vgl. Art 88 Abs. 2 AsylG).
Die Höhe dieser Globalpauschale entspricht derjenigen, welche auch für vorläufig Aufgenommene ausgerichtet wird (vgl. Art. 22 AsylV 2). Die Berechnung des Gesamtbetrags an auszuzahlenden Subventionen erfolgt wie bei vorläufig Aufgenommenen (vgl. Art. 23 AsylV 2).
Die Globalpauschalen sind ab Zeitpunkt der Kantonszuweisung bzw. ab Beginn des Folgemonats geschuldet (vgl. Art. 20 AsylV 2), deren Ausrichtung erfolgt quartalsweise (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AsylV 2). Da die Kantonszuweisung rückwirkend auf die Gesucheinreichung vorgenommen wird, erhalten die Kantone die Globalpauschalen de facto bereits ab Gesucheinreichung bzw. ab Beginn des Folgemonats.
Zudem erhalten die Kantone einen Pauschalbeitrag an ihre Verwaltungskosten im Sinne von Art. 91 Abs. 2bis AsylG, welcher sich nach Art. 31 AsylV 2 berechnet.
Wie sieht die Asyl- und Wegweisungspraxis für ukrainische Bürgerinnen und Bürger aus?
Aufgrund des Krieges in der Ukraine hat das SEM seit dem 24. Februar 2022 die Behandlung der hängigen Asylgesuche ukrainischer Staatsangehöriger, denen der Schutzstatus S gewährt wurde, sistiert (Art. 69 Abs. 3 AsylG).
Das SEM beobachtet die Entwicklung der Lage vor Ort aufmerksam. Bis auf Weiteres werden jedoch keine Personen in die Ukraine zurückgeführt.
Ein- und Ausreise
Wie können Schutzbedürftige aus der Ukraine in die Schweiz einreisen?
Die Schweiz lässt ukrainische Bürgerinnen und Bürger, welche in der Schweiz vorübergehend Schutz suchen wollen, ohne biometrisches Reisedokument und ohne Visum einreisen – soweit im Einzelfall nicht zwingende Gründe gegen eine Einreise sprechen.
Für Personen, welche sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinden, gelten die ordentlichen Einreisebestimmungen. Für weitere Informationen zur Einreise in die Schweiz wenden Sie sich an die Schweizer Vertretung vor Ort.
Auch für Personen, welche zu einem anderen Aufenthaltszweck (z.B. Tourismus, Besuch, Arbeit, Studium) in die Schweiz einreisen, gelten die ordentlichen Einreisebestimmungen (z.B. eine Visumspflicht für Personen ohne biometrischen Reisepass bzw. im Falle einer Erwerbstätigkeit).
Dürfen Personen mit Schutzstatus S ins Ausland reisen?
Personen, die gemäss Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 den S-Status erhalten, können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren (Art. 9 Abs. 8 RDV). Es gelten die Einreisebestimmungen der jeweiligen Reisezielländer.
Reisen innerhalb des Schengen-Raums: Grundsätzlich möglich mit Schutzstatus S, wenn die betroffenen Personen über einen biometrischen Reisepass verfügen und die Reise eine Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet. Das SEM empfiehlt, vor der geplanten Auslandreise die Einreisebestimmungen bei der Vertretung des Reiseziellandes abzuklären:
Ausländische Vertretungen in der Schweiz
Für Reisen ausserhalb des Schengen-Raums empfiehlt das SEM, vor der geplanten Auslandreise die Einreisebestimmungen bei der Vertretung des Reiselandes abzuklären:
Ausländische Vertretungen in der Schweiz
Ein Auslandaufenthalt kann in folgender Situation dazu führen, dass der S-Status in der Schweiz erlischt: Wenn eine schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt (vgl. Art. 79 Bst. a AsylG). Das SEM prüft jeden Einzelfall individuell. Ab einem Auslandsaufenthalt von zwei Monaten wird eine Verlegung des Lebensmittelpunktes angenommen, die Vermutung kann aber widerlegt werden (zum Beispiel bei zeitlich beschränkten Studienaufenthalten von mehr als zwei Monaten oder beruflich bedingten Auslandseinsätzen).
Dürfen ukrainische Staatsangehörige mit Schutzstatus S zurück in die Ukraine reisen?
Reisen in die Ukraine sind nicht grundsätzlich untersagt. Personen mit Schutzstatus S dürfen grundsätzlich 15 Tage innerhalb eines Quartals in die Ukraine reisen. Relevant für die Berechnung ist das Datum des Grenzübertritts zur Ukraine (Hin- und Rückweg). Während die Personen im Ausland weilen, haben sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Bitte melden Sie Ihre geplante Abwesenheit dem Sozialamt Ihrer Wohngemeinde. Sie benötigen keine vorgängige Reisebewilligung des SEM.
Hält sich eine schutzbedürftige Person länger als 15 Tage pro Quartal im Heimat- oder Herkunftsstaat auf, kann das SEM den vorübergehenden Schutz in der Schweiz widerrufen (Art. 78 Abs. 1 Bst c AsylG; Art. 51 AsylV 1). Das SEM sieht vom Widerruf ab, wenn die ausländische Person die (länger als 15 Tage pro Quartal dauernde) Reise aufgrund eines Zwangs oder zur Vorbereitung der definitiven Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat unternommen hat.
Hat eine schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt, erlischt der vorübergehende Schutz in der Schweiz (vgl. Art. 79 Bst. a AsylG). Das SEM prüft dabei jeden Einzelfall individuell. Ab einem Auslandsaufenthalt von zwei Monaten wird eine Verlegung des Lebensmittelpunktes angenommen, die Vermutung kann aber widerlegt werden (zum Beispiel bei zeitlich beschränkten Studienaufenthalten von mehr als zwei Monaten oder beruflich bedingten Auslandseinsätzen).
Wie funktioniert der Familiennachzug?
Falls die Voraussetzungen der selbständigen Einreise nicht erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG ein schriftliches Gesuch um Familiennachzug beim SEM einzureichen – an folgende Adresse:
Staatssekretariat für Migration SEM
Direktionsbereich Asyl
Abteilung Asylverfahren und Praxis
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Ehegatten, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen, eingetragenen Partnern und minderjährigen Kindern, welche sich im Ausland befinden, wird die Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern die Familie durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt wurde und keine besonderen Umstände dagegensprechen.
Befinden sich die Angehörigen bereits in der Schweiz können sie ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung einreichen. Der vorübergehende Schutz wird auch Ehegatten, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen, eingetragenen Partnern und minderjährigen Kindern gewährt, wenn die Familienmitglieder gemeinsam in der Schweiz um Schutz ersuchen oder wenn sie sich in der Schweiz wiedervereinigen wollen, nachdem sie durch die Flucht getrennt wurden und keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 71 Abs. 1 AsylG).
Was muss bei der Einreise mit Haustieren beachtet werden?
Für Hunde und Katzen, die aus der Ukraine mitgeführt werden, gelten die üblichen Einfuhrbestimmungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Aufgrund des hohen Seuchenrisikos ist die Einreise mit Geflügel, Huf- und Klauentieren verboten. Tierhalter werden gebeten, unverzüglich Kontakt mit den Veterinärbehörden aufzunehmen.
Unterbringung
Welche Unterbringungsmöglichkeiten für geflüchtete Personen aus der Ukraine bietet die Schweiz an?
Um die herausfordernde Aufgabe zur Unterbringung der geflüchteten Menschen aus der Ukraine bewältigen zu können, arbeiten Bund, Kantone, Gemeinden und Private zusammen.
Bundesasylzentrum BAZ:
Hier erfolgt die Registrierung. Anschliessend erfolgt die Zuweisung in einen Kanton, welcher ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Betreuung der schutzbedürftigen Person übernimmt. Bis zum Kantonsaustritt sind die schutzsuchenden Personen nur wenige Tage im BAZ untergebracht.
Kantone:
Die registrierten Geflüchteten werden den Kantonen – proportional zur Bevölkerung – zugewiesen. Das SEM entschädigt die Kantone mit einer Globalpauschale von rund CHF 1500 pro Sozialhilfe beziehende Person und Monat (u.a. für Krankenkassenprämien).
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 199 kB, 13.08.2024).
Private Unterbringung:
Es gibt verschiedene kantonale Initiativen. Einige Kantone arbeiten bei der Vermittlung ukrainischer Geflüchteter in Gastfamilien mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zusammen. Über eine allfällige Entschädigung von Anbietern privater Unterbringungsplätze entscheidet der jeweils zuständige Kanton.
Wo kann man sein Angebot für die private Unterbringung von Ukrainerinnen und Ukrainern deponieren?
Das SEM arbeitet hierfür mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zusammen.
Muss man besondere Bedingungen erfüllen, um Geflüchtete bei sich aufzunehmen?
Ob grundlegende Bedingungen für eine private Unterbringung gegeben sind, wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH im Einzelfall beurteilt. Gemäss SFH ist ein abschliessbares Schlafzimmer wichtig, ebenso der Zugang zu Badezimmer und Küche.
Weitere Infos (Schweizerische Flüchtlingshilfe)
Werden Private für die Unterbringung entschädigt?
Die Kantone erhalten, wie auch bei anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen, eine Globalpauschale vom Bund für die Unterbringung und Betreuung der Sozialhilfe beziehenden Aufgenommenen. Es liegt in kantonaler Kompetenz, ob/was sie davon für die Beherbergung an Private weitergeben.
Kantonszuweisung
Was ist eine Kantonszuweisung?
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) weist schutzsuchende Personen einem der 26 Schweizer Kantone zu (Art. 74 Abs. 1 AsylG). Dieser Kanton ist für deren Unterbringung und Betreuung zuständig – oder für deren Wegweisung, wenn der Person vorübergehender Schutz verweigert wurde. Zu den Aufgaben des zuständigen Kantons gehört im Bedarfsfall auch die Ausrichtung der Sozialhilfe, welche den Grundbedarf des täglichen Lebens in der Schweiz deckt.
Welchem Kanton wird eine schutzsuchende Person zugewiesen und wie wird darüber informiert?
Die Kantonzuweisung von Asylsuchenden und von Personen im S-Verfahren erfolgt gemäss einem Verteilschlüssel. Jeder Kanton erhält proportional zu seiner Bevölkerung einen Anteil an Personen mit S-Verfahren. Gemäss diesem Verteilschlüssel entscheidet das SEM (am Tag der Registrierung) im Bundesasylzentrum. Die schutzsuchende Person wird darüber mündlich informiert. Der schriftliche Entscheid zum S-Status, in dem die formelle Kantonszuweisungsverfügung enthalten ist, wird per Briefpost zugestellt.
Können Schutzsuchende bei der Kantonszuweisung mitbestimmen?
Das SEM entscheidet, welchem Kanton eine schutzsuchende Person zugewiesen wird. Grundsätzlich erfolgt die Kantonszuweisung gemäss dem Verteilschlüssel. Einzig in folgenden Fällen besteht ein Anspruch darauf, in denselben Kanton zugewiesen zu werden, wie Angehörige oder enge Bezugspersonen:
- Erweiterte Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern diese ohne eigene Familie um Schutz ersuchen; sowie Grosseltern.
- Vulnerable Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie: z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen.
Wünsche zur Zuweisung mit/zu entfernteren Verwandten oder eng befreundeten Personen können nur berücksichtigt werden, sofern der Verteilschlüssel eingehalten werden kann.
Was ist mit schutzsuchenden Personen, die bereits eine private Unterkunft haben? Können sie dort wohnen bleiben?
Auch bei Personen mit selbstständig organisierter privater Unterkunft kommt grundsätzlich der Verteilschlüssel zur Anwendung. Eine bestehende Privatunterkunft kann bei der Kantonszuweisung also nur berücksichtigt werden, sofern der Verteilschlüssel eingehalten werden kann. Andernfalls wird die schutzsuchende Person einem anderen Kanton zugewiesen, welcher eine neue Unterkunft für sie suchen wird. Das SEM entscheidet am Tag der Registrierung im Bundesasylzentrum BAZ gemäss dem Verteilschlüssel und informiert die Person mündlich darüber.
Wichtig: Die Berücksichtigung einer Privatunterkunft kann nur geprüft werden, wenn die
«Bestätigung Privatunterkunft (PDF, 310 kB, 22.11.2022)» ausgedruckt und mit Unterschrift der Gastgebenden am Tag der Registrierung ins Bundesasylzentrum mitgebracht wird.
Wie soll jemand vorgehen, wenn er mit dem Zuweisungsentscheid nicht einverstanden ist?
Schutzsuchende haben die Möglichkeit, einen Zuweisungsentscheid mittels einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht BVGer anzufechten. Die Kantonszuweisung kann nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
Schutzsuchende haben ausserdem die Möglichkeit, beim SEM ein schriftliches Gesuch um Kantonswechsel (PDF, 160 kB, 09.06.2022) einzureichen. In diesem wird dargelegt, in welchen Kanton die Person wechseln möchte und aus welchem Grund. Schutzsuchende geben dabei den Aufenthaltskanton und den gewünschten Kanton sowie alle vom Kantonswechsel betroffenen Personen eindeutig an. Das Gesuch muss von den betroffenen Personen oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein und kann an folgende Adresse gerichtet werden:
Staatssekretariat für Migration SEM
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Vor Eintritt der Rechtskraft des Zuweisungsentscheids (30 Tage ab Datum des Entscheides über den S Status) wird das Gesuch gemäss den Kriterien der Kantonserstverteilung behandelt.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird ein Gesuch um Kantonswechsel nur in speziellen Konstellationen bewilligt:
- Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern.
- Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen), sofern damit die Betreuungssituation verbessert werden kann.
In allen anderen Konstellationen ist der Kantonswechsel nur möglich, wenn die betroffenen Kantone ihre Zustimmung geben, etwa in solchen Situationen:
- Umzug in eine passende Privatunterkunft
- Umzug zu einer entfernten Verwandten oder Bekannten
- Umzug aufgrund ausserkantonaler Erwerbstätigkeit
Medizinische Fragen
Haben die Schutzsuchenden Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung?
Ukrainerinnen und Ukrainer können sich 3 Monate lang visums- und bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten, zum Beispiel also bei Verwandten oder Privatpersonen wohnen. In diesem Fall untersteht die Person nicht dem Krankenversicherungsobligatorium. Allenfalls verfügt sie über eine Reiseversicherung oder ihre Gastgeber haben eine Gästeversicherung abgeschlossen. Die ukrainische Krankenversicherung ist für eine medizinische Behandlung in der Schweiz nicht ausreichend.
Wenn eine schutzbedürftige Person ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung (S-Status) einreicht (in einem BAZ oder via RegisterMe), wird sie, sofern sie sozialhilfeabhängig ist, nach der Kantonszuweisung vom Kanton rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet. Die Kosten für die Prämien und Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) werden den Kantonen vom Bund mit der Ausrichtung der Globalpauschalen subventioniert.
Personen, die nicht sozialhilfeabhängig sind, müssen die Krankenversicherungspflicht selbständig erfüllen, indem sie sich innert 3 Monaten nach der Gesuchstellung bei einer Krankenkasse – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung – versichern. Diese Personen bezahlen die Prämien und Kostenbeteiligungen selber.
Benötigt eine bedürftige Person schon vor der Beantragung des Schutzstatus S sofortige medizinische Hilfe und verfügt sie über keine Krankenversicherung, so übernehmen die Kantone die Kosten bzw. die kantonale Sozial- und Nothilfe.
Haben Sie Fragen zu Krebstherapien, Medikamenten oder allgemein zu Krebs? Der Beratungs- und Informationsdienst Krebstelefon der Krebsliga hilft Ihnen weiter.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 199 kB, 13.08.2024).
Viele Gesundheitsinformationen aus der Schweiz sind auf der Webplattform migesplus.ch ersichtlich – ebenso wie wichtige, spezifische Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine.
Was bezahlt die Krankenversicherung den Schutzsuchenden?
Mit der Krankenversicherung haben Schutzsuchende das Recht auf die medizinische Grundversorgung. Die Wahl des Arztes bzw. der Ärztin ist jedoch eingeschränkt. Massgebend sind die Anweisungen der jeweils betreuenden Behörde im Zuweisungskanton. Sie erklärt den Schutzsuchenden, an wen sie sich bei Krankheit, Unfall, psychischen Problemen oder Schwangerschaft wenden sollen.
Unfallversicherung: Solange Schutzsuchende in der Schweiz nicht erwerbstätig sind, sind sie mit der Krankenversicherung auch gegen Unfall versichert. Wenn eine Person berufstätig ist, muss der Arbeitgeber die Person gegen Unfall versichern.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 199 kB, 13.08.2024).
Wie stellt das SEM sicher, dass durch Kriegsereignisse traumatisierte Schutzsuchende Zugang zur nötigen psychologischen Betreuung erhalten?
Das SEM stellt sicher, dass durch Kriegsereignisse traumatisierte Schutzsuchende, die in den BAZ untergebracht sind, über Medic-Help, dann über die Partnerärzte und schliesslich über die Psychiater Zugang zu psychologischer Unterstützung erhalten. In den Kantonen sind die Kantone für die Bereitstellung dieses Dienstes zuständig. Im Übrigen wird die psychologische Betreuung über die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 199 kB, 13.08.2024).
Schutz für Geflüchtete vor Menschenhandel oder Prostitution
Was macht die Schweiz, um geflüchtete Personen vor Menschenhandel, Prostitution oder Ausbeutung zu schützen?
Bund und Kantone wie auch ihre Partnerorganisationen sind sich dieser Risiken bewusst. Das SEM sensibilisiert seine Mitarbeitenden seit Jahren auf diese Thematik und verteilt dazu in den Bundesasylzentren BAZ Informationsmaterial. Im aktuellen Kontext wurde zusätzlich eine Informationskampagne lanciert (Schützen Sie sich! Menschenhandel und andere Formen von Missbrauch) – in den Sprachen Ukrainisch, Russisch, Englisch, Französisch, Italienisch und Deutsch. Diese PDF können heruntergeladen und dürfen gerne genutzt und verteilt werden.
Im Auftrag des SEM und in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen vermittelt die Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Ukrainerinnen und Ukrainern Unterkunftsplätze. Die Mitarbeitenden der SFH sind in den BAZ präsent und sensibilisieren die Geflüchteten auch zu diesen Risiken.
Das SEM ist zudem mit dem Fedpol, dem BAZG und der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz KKPKS in Kontakt, um die Ukrainerinnen und Ukrainer für die Gefahr von Menschenhandel und Ausbeutung zu sensibilisieren.
Flyer auf Deutsch (PDF, 6 MB, 12.10.2023)
Flyer auf Ukrainisch (PDF, 6 MB, 12.10.2023)
Flyer auf Russisch (PDF, 6 MB, 12.10.2023)
Unterstützungsmassnahmen und Finanzen
Wie können ukrainische Schutzsuchende ihren Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren?
Der Bund erleichtert die soziale und berufliche Integration in der Schweiz. Sämtliche Personen mit Schutzstatus S können einer Arbeit nachgehen (auch Selbständigkeit), sofern die zuständige kantonale Behörde dafür eine Bewilligung erteilt. Es besteht keine Wartefrist. Personen mit Schutzstatus S erhalten – sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten können – Sozialhilfe vom Kanton, dem sie zugewiesen worden sind. Die Sozialhilfe deckt den Grundbedarf des täglichen Lebens in der Schweiz. Die Sozialhilfe kann in Form von Sachleistungen (Unterkunft, Lebensmittel, Hygieneartikel, etc.) und/oder in Form von Geld erfolgen. Für die Ausgestaltung der Sozialhilfe ist der Kanton zuständig.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 199 kB, 13.08.2024).
Können Personen mit Schutzstatus S ihr ukrainisches Bargeld in Schweizer Franken umtauschen?
Der seit Ende Juni 2022 bestehende Bargeldumtausch von ukrainischen Banknoten in Schweizer Franken bei ausgewählten Bankfilialen in der Schweiz wurde am 25. November 2022 auf Wunsch der Ukrainischen Zentralbank eingestellt. Grund für die Beendigung durch die Ukrainische Zentralbank ist, dass die Nachfrage nur gering war. Der bargeldlose Zahlungsverkehr von und in die Ukraine ist weiterhin gewährleistet.
Gibt es Unterschiede bei der Sozialhilfe, je nachdem ob sich eine Person in einer Privatunterkunft oder in einer kantonalen Unterkunft befindet?
Ja, es gibt Unterschiede. In der Regel erhalten Personen in einer Privatunterbringung die Sozialhilfe in Form von finanziellen Beiträgen, Personen in kantonaler Unterbringung weitgehend in Form von Sachleistungen. Für die Ausgestaltung der Sozialhilfe ist der Kanton, dem sie zugewiesen worden sind, zuständig.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 199 kB, 13.08.2024)
Gibt es auch finanzielle Unterstützung für Personen, die arbeiten?
Die Sozialhilfe dient der Existenzsicherung. Personen, die ihren Lebensunterhalt vollumfänglich durch eine bezahlte Arbeit bestreiten können, erhalten folglich keine Sozialhilfe. Ist der Lohn jedoch nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt zu decken, erhalten sie ergänzend Sozialhilfe.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der SODK, der Website der SKOS, sowie über den zuständigen Kanton (PDF, 199 kB, 13.08.2024).
Haben Personen mit Schutzstatus S Zugang zur Unterstützungsmassnahmen wie Sprachkursen und Beratungen?
In jedem Kanton, in Städten und vielen Gemeinden gibt es Angebote, Kurse und Programme, um Migrantinnen und Migranten, d.h. auch Schutzsuchende mit Status S, zu unterstützen und über das Leben in der Schweiz zu informieren. Personen mit Schutzstatus S, welche bei der Asylsozialhilfe gemeldet sind, erhalten in der Regel direkt dort Auskunft.
Bitte informieren Sie sich in ihrer Gemeinde oder auf der offiziellen Seite Ihres Wohnkantons (PDF, 199 kB, 13.08.2024).
Ansonsten können Ihnen die Ansprechstellen für Integration in den Kantonen und Städten weiterhelfen.
Hier finden Sie Informationen zu den kantonalen Integrationsprogrammen.
Arbeit
Dürfen Personen mit Schutzstatus S arbeiten / einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen?
Ja, aber der Arbeitgeber muss vor Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes (PDF, 199 kB, 13.08.2024) eine Arbeitsbewilligung beantragen. Dieser Antrag kann, ohne Wartefrist, ab dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem der Schutzstatus S erteilt wird. Die Personen erhalten einen Bestätigungsbrief. Der Ausweis S wird wenig später zugestellt. Der Kanton prüft ob die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Dürfen Personen mit Schutzstatus S eine selbstständige Arbeit aufnehmen?
Ja, aber die Person mit Status S muss vor dem Arbeitsantritt als selbstständig Erwerbender oder Erwerbende beim Kanton des Arbeitsortes (PDF, 199 kB, 13.08.2024) eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit erfüllt sind. Der Kanton berücksichtigt die besondere Lage der Schutzbedürftigen Personen.
Können Personen mit Schutzstatus S ausserhalb ihres Wohnkantons arbeiten?
Ja, das ist möglich. Die Arbeitsbewilligung muss im Kanton des Arbeitsortes (PDF, 199 kB, 13.08.2024) durch den Arbeitgeber beantragt werden.
Falls der Arbeitsweg länger als 2 Stunden dauert oder die Arbeitszeiten nicht zumutbar sind, kann die Person einen Antrag auf Kantonswechsel (Wohnsitzwechsel) stellen, sofern sie weder für sich selbst noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe bezieht. Anträge auf Kantonswechsel müssen mit diesem Formular (PDF, 160 kB, 09.06.2022) an das SEM gerichtet werden, das in Absprache mit den beiden betroffenen Kantonen eine Entscheidung trifft.
Haben Personen mit Schutzstatus S Zugang zu den Angeboten der öffentlichen Arbeitslosenvermittlung RAV?
Ja, allen arbeitsberechtigten stellensuchenden Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, stehen die RAV zur Unterstützung der Stellensuche zur Verfügung. Die Anmeldung ist möglich, sobald der Schutzstatus S erteilt wurde. Die Personen erhalten dafür einen Bestätigungsbrief. Der Ausweis S wird wenig später zugestellt.
Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Portal der Arbeitslosenversicherung und öffentlichen Arbeitsvermittlung oder aber auf der Internetseite des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO).
Werden ausländische (ukrainische) Diplome von der Schweiz anerkannt?
Ja, eine Anerkennung ist in verschiedenen Berufen möglich, sofern die Personen die entsprechenden Bedingungen für die Berufsanerkennung erfüllen. Dies kann neben fachlichen Bedingungen z.B. auch sprachliche Anforderungen umfassen. Für die Berufsausübung ist eine Diplomanerkennung in der Schweiz nur für reglementierte Berufe zwingend erforderlich. Wo ein Beruf reglementiert ist, muss die Situation im Detail und im Einzelfall angeschaut werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
Aus ausländerrechtlicher Sicht ist der Zugang zum Arbeitsmarkt in allen Berufen möglich. Für reglementierte Berufe wie bspw. Ärzte, ist die erforderliche Bewilligung zur Berufsausübung beizulegen.
Können Personen mit Schutzstatus S im Homeoffice für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten?
Arbeiten im Homeoffice, welche ausschliesslich für einen ausländischen Arbeitgeber (z.B. für den bisherigen Arbeitgeber im Heimatland) getätigt werden, oder die Weiterführung einer bestehenden selbstständigen Tätigkeit ohne Einfluss auf den schweizerischen Arbeitsmarkt, gelten nicht als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten. Es braucht daher keine Arbeitsbewilligung. Die Einnahmen aus solch einer Tätigkeit im Homeoffice gelten jedoch als Erwerbseinkommen und sind den zuständigen Behörden bei Bedarf offenzulegen.
Können Personen mit Schutzstatus S ein Praktikum absolvieren?
Praktika sind stets befristete Arbeitsverhältnisse mit Ausbildungscharakter und gelten als Erwerbstätigkeit. Vor Stellenantritt muss daher beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung eingeholt werden. Dazu braucht es ein Ausbildungsprogramm sowie einen befristeten Arbeitsvertrag, in dem eine ort- und branchenübliche, funktionsgerechte und der vorhandenen Ausbildung entsprechende Entlöhnung festgelegt wurde.
Können Personen mit Schutzstatus S eine berufliche Grundbildung absolvieren?
Voraussetzung für eine berufliche Grundbildung sind Sprachkenntnisse auf Niveau B1 – auf Deutsch, Französisch oder Italienisch, je nachdem, wo sich die Berufsschule bzw. der Lehrbetrieb befindet. Für die erforderliche Arbeitsbewilligung ist der Arbeitgeber zuständig. Diese wird bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörde eingeholt. Liegt die gültige Arbeitsbewilligung vor, muss der Lehrbetrieb den Lehrvertrag beim jeweiligen kantonalen Berufsbildungsamt zur Genehmigung einreichen.
Zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung bieten die Kantone Brückenangebote an, in denen u.a. schulische Lücken geschlossen werden. Voraussetzung für den Besuch eines Brückenangebots ist Sprachniveau A2. Die kantonalen Berufsinformationszentren unterstützen bei Themen wie Berufswahl, Berufsbildung und vorbereitende Angebote: BIZ - berufsberatung.ch
Zur Unterstützung während der beruflichen Grundbildung stehen den Lernenden die kantonale Lehraufsicht und bewährte Angebote zur Verfügung (z.B. Stütz- und Förderangebote an den Berufsfachschulen). Informationen dazu erteilen die kantonalen Berufsbildungsämter.
Weitere Informationen:
- Das Schweizer Bildungssystem: Bildungssystem Schweiz
- Informationen zu Berufswahl und Berufen: auf Deutsch und auf Ukrainisch
Lehrstellenverzeichnis: Lehrstelle suchen - berufsberatung.ch
Was gilt für Personen aus der Ukraine, die bereits eine befristete Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz haben?
Bereits bestehende befristete Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen können verlängert werden gemäss den geltenden Bestimmungen des Ausländerrechts. Umwandlungen von Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) zu Jahresaufenthaltsbewilligungen (B) werden gemäss den regulären Bedingungen vom Kanton des Arbeitsortes (PDF, 199 kB, 13.08.2024) oder vom Wohnkanton geprüft. In Fällen wo keine Verlängerung oder Umwandlung möglich ist und die betroffenen Personen in die Ukraine zurückkehren müssten, können diese den Schutzstatus S beantragen.
Was sagt das SEM zur Planungssicherheit für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Personen mit Schutzstatus S anstellen wollen – oder für Personen mit Schutzstatus S, die in der Schweiz eine Berufslehre/Ausbildung absolvieren?
Der Schutzstatus S ist rückkehrorientiert. Er gilt so lange, bis der Bundesrat dessen Aufhebung beschliesst (Art. 76 AsylG) – und wie die schwere allgemeine Gefährdung in der Ukraine anhält (Art. 4 AsylG). Die Schweiz wird sich hierbei mit den Schengen-Staaten koordinieren.
Der Bundesrat hat inzwischen entschieden, den Schutzstatus ohne grundlegende Veränderung der Lage nicht vor dem 4. März 2026 aufzuheben. Damit schafft er Klarheit für die Schutzsuchenden, die Kantone, Gemeinden und die Arbeitgeber. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. September 2024 zudem entscheiden, dass erwerbstätigen Personen mit Schutzstatus S ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Schutzstatus eine Ausreisefrist von 12 Monaten gewährt wird. Damit schafft der Bundesrat zusätzliche Planungssicherheit für Arbeitgebende und Arbeitnehmende (vgl. Medienmitteilung).
Bereits im März 2023 hat der Bundesrat entschieden, dass aus der Ukraine geflüchtete Jugendliche bis zum Lehrabschluss in der Schweiz bleiben dürfen - auch wenn der Schutzstatus S vor dem Ende der Lehrzeit aufgehoben werden sollte (vgl. Medienmitteilung).
Schule
Ab wann können ukrainische Kinder eine Schule besuchen?
Der Entscheid, wann ein schutzbedürftiges Kind nach der Wohnsitznahme in einer Gemeinde in die Schule gehen kann, liegt jeweils - in Anwendung des kantonalen Schulrechts - in der Verantwortung des Zuweisungskantons bzw. der Gemeinde. Die Einschulung von schutzbedürftigen Kindern erfolgt grundsätzlich so rasch wie möglich. Unter Umständen ist aber mit einer kurzen Wartefrist zu rechnen.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 199 kB, 13.08.2024).
Wie ist der Zugang der Kinder zur Schule geregelt?
In der Schweiz haben gemäss Bundesverfassung alle Kinder ein Grundrecht auf Bildung. Das Recht auf den Besuch der obligatorischen Schule steht Kindern und Jugendlichen ungeachtet ihrer Nationalität oder ihres Aufenthaltsstatus zu.
Die 26 Kantone und ihre Gemeinden sind für die obligatorische Schule zuständig und damit aktuell auch für die Einschulung der Kinder und Jugendlichen aus der Ukraine. Bei Erhalt des Schutzstatus S werden die Personen einem Kanton zugeteilt (der Schutzstatus S wird nicht auf eine Gemeinde ausgestellt). Nach der Zuteilung in eine Gemeinde werden die Kinder entweder direkt in eine Regelklasse aufgenommen und erhalten ergänzend dazu einen Intensivkurs in der lokalen Schulsprache (je nach Sprachregion Deutsch, Französisch oder Italienisch), oder sie werden während einer gewissen Zeit in eine Klasse für Fremdsprachige aufgenommen. Der Besuch einer öffentlichen Schule erfolgt grundsätzlich am Aufenthaltsort. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche, die selbstständig einreisen und in einer Gemeinde Wohnsitz nehmen.
Die obligatorische Schulzeit dauert elf Jahre (inklusive Kindergarten) und ist in allen Kantonen aufgeteilt in Primarstufe und Sekundarstufe I (siehe auch Grafik Bildungssystem Schweiz).
Informationen zum Schulbesuch sind beim Kanton und der Gemeinde am Aufenthaltsort erhältlich.
Können aus der Ukraine geflüchtete Personen an Schweizer Universitäten oder Fachhochschulen (weiter-)studieren?
Personen mit Schutzstatus S können in der Schweiz studieren, ihr Studium fortsetzen oder sich weiterbilden (ihre Aufenthaltsbedingungen werden durch die Anerkennung des Schutzstatus S geregelt). Der Zugang zum Studium wird mit der Universität oder der Fachhochschule abgeklärt. Die Person muss sich direkt mit ihnen in Verbindung setzen.
Verschiedene Hochschulen haben eigene Informationen aufgeschaltet. Informationen finden Sie unter Swissuniversities.
Stehen Übersetzer zur Verfügung, die bei der Verständigung (z.B. in Schulen) helfen können?
Das wird von den zuständigen Kantonen geregelt. Dank speziellen (kostenlosen) Übersetzungs-Apps auf dem Smartphone/Tablet ist eine Kommunikation zwischen Gastfamilien und ukrainischen Schutzbedürftigen mittlerweile relativ problemlos möglich. Teilweise werden in den Schulen auch Lehr- oder Assistenzpersonen mit Ukrainisch-Kenntnissen eingesetzt, die bei der Verständigung helfen.
Russische Personen / Teilmobilmachung
Russland hat eine Teilmobilmachung angeordnet und strenge Strafen für Wehrdienstverweigerer oder Deserteure in Aussicht gestellt. Können diese russischen Personen in der Schweiz Asyl erhalten?
Praxisgemäss führt Wehrdienstverweigerung oder Desertion allein nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da eine mögliche Bestrafung nicht aus einem Grund nach Artikel 3 des Asylgesetzes erfolgt. Liegen jedoch spezifische Umstände vor, wonach eine Bestrafung nicht nur wegen Wehrdienstverweigerung (oder Desertion) erfolgt, sondern aus einem der in Artikel 3 des Asylgesetzes genannten Gründe und unverhältnismässig streng ist, oder wenn neben Wehrdienstverweigerung eine begründete Furcht vor einer Verfolgung aus Gründen nach Artikel 3 des Asylgesetztes besteht, erfüllt ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur die Flüchtlingseigenschaft und wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM prüft daher bei jedem Asylgesuch die Umstände des Einzelfalls individuell und sorgfältig.
Vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr bzw. Artikel D1 (Die Flüchtlingseigenschaft) (PDF, 643 kB, 17.09.2020)
Brauchen russische Personen ein Visum, um in die Schweiz einzureisen?
Die Schweiz ist Teil des Schengen-Raums. Russinnen und Russen benötigen ein Visum, um in die Schweiz einzureisen (unabhängig von ihrem Aufenthaltsgrund). Es gelten die ordentlichen Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG).
Können russische Personen ein humanitäres Visum beantragen?
Personen, die im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret am Leib und Leben gefährdet sind, können bei einer Schweizer Vertretung ein Visum aus humanitären Gründen beantragen. Die Schweizer Botschaft in Moskau ist zuständig für alle konsularischen Dienstleistungen und Visaanliegen für Personen mit Wohnsitz in Russland. Sie prüft und bearbeitet allfällige Gesuche von russischen Staatsangehörigen.
Die blosse Möglichkeit, künftig in den Wehrdienst eingezogen zu werden, erfüllt die hohen Anforderungen in aller Regel nicht. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden und unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet sein. Zudem muss sie einen Bezug zur Schweiz haben, damit ein humanitäres Visum gewährt wird.
Letzte Änderung 05.11.2024