Visumbestimmungen:
V18
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber gewöhnlicher vanuatuischer Pässe, die vor dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden.
Es besteht eine Visumpflicht:
- für Inhaber gewöhnlicher vanuatuischer Pässe, die ab dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden.
Bemerkung:
Inhaber eines von Vanuatu ab dem 25. Mai 2015 ausgestellten gewöhnlichen Passes, die vor dem 4. Mai 2022 in den Schengen-Raum eingereist sind, dürfen ihren Aufenthalt fortsetzen und ohne Visum ausreisen. Dies gilt nicht für das Überschreiten vorübergehender Aussengrenzen zwischen Mitgliedstaaten.
Visumpflicht im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;
- anderer Art, sofern diese länger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert.
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind.
Liste der von den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 947 kB, 04.04.2024)
Letzte Änderung 15.08.2022