(Inkrafttreten: 1.7.2022)
Bei Aufenthalt im Inland:
Es gibt zwei unterschiedliche Möglichkeiten:
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft:
Ich lasse die eingetragene Partnerschaft gemeinsam mit meinem eingetragenen Partner / meiner eingetragenen Partnerin bei einem Zivilstandsamt meiner Wahl in eine Ehe umwandeln. Bei einer Umwandlung wird die vorangegangene Dauer der eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet. Nach drei Jahren Ehe (inklusive die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft) kann ich ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG einreichen, falls ich auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfülle.
Heirat:
Mein Partner / meine Partnerin und ich können in der Schweiz bei einem Zivilstandsamt unserer Wahl oder in verschiedenen Ländern im Ausland heiraten. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG kann ich nach drei Ehejahren einreichen, falls ich auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfülle. Die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft wird nur bei einer Heirat im Ausland vor dem 1. Juli 2022 an die Ehedauer angerechnet.
Ich kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG einreichen, falls ich auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfülle. Vor der Gesuchseinreichung ersuche ich die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen am Heimatort des schweizerischen Partners / der schweizerischen Partnerin um Aktualisierung des Zivilstandes im Personenstandsregister.
Dies ist von der Ausgangslage abhängig:
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft:
Bei einer Umwandlung wird die vorangegangene Dauer der eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet.
Heirat vor dem 1. Juli 2022:
Bei einer Heirat im Ausland vor dem 1. Juli 2022 wird die vorangegangene eingetragene Partnerschaft ebenfalls an die Ehedauer angerechnet.
Heirat nach dem 1. Juli 2022:
Bei einer Heirat im Ausland oder in der Schweiz nach dem 1. Juli 2022 wird die vorangegangene eingetragene Partnerschaft nicht an die Ehedauer angerechnet (Art. 35a Abs. 2 PartG e contrario).
Nein, das ist nicht möglich. Bei einer Umwandlung wird die vorangegangene eingetragene Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet. Aus diesem Grund wird auf den Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft abgestellt. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft waren sowohl Ihr Partner / Ihre Partnerin als auch Sie Ausländer/Ausländerin.
Hingegen ist eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1 und 2 BüG möglich, wenn Ihr Partner / Ihre Partnerin das Schweizer Bürgerrecht nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft durch Wiedereinbürgerung oder erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat (Art. 21 Abs. 3 BüG i.V.m. Art. 27 BüG bzw. Art. 51 BüG).
Nein, das ist nicht möglich. Bei einem Eheschluss vor dem 1. Juli 2022 und vorangegangener eingetragener Partnerschaft wird die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet. Aus diesem Grund wird auf den Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft abgestellt. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft waren sowohl Ihr Partner / Ihre Partnerin als auch Sie Ausländer/Ausländerin.
Hingegen ist eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1 BüG möglich, wenn Ihr Partner / Ihre Partnerin das Schweizer Bürgerrecht nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder nach der Heirat durch Wiedereinbürgerung oder erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat (Art. 21 Abs. 3 BüG i.V.m. Art. 27 BüG bzw. Art. 51 BüG).
Ja, das ist grundsätzlich möglich, sobald Sie seit drei Jahren verheiratet sind und auch die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
Nein, das ist nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Heirat waren sowohl Ihr Ehegatte / Ihre Ehegattin als auch Sie Ausländer/Ausländerin.
Das Gesuchsformular kann ich unter Angabe meiner genauen Postadresse direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) per Mail bestellen: ch@sem.admin.ch. Das Formular wird mir per Post zugestellt und ist vollständig ausgefüllt auf dem Postweg beim SEM einzureichen.
Bei Aufenthalt im Ausland:
Es gibt zwei Möglichkeiten:
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft:
Ich lasse die eingetragene Partnerschaft gemeinsam mit meinem eingetragenen Partner / meiner eingetragenen Partnerin bei der zuständigen Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat) oder bei einem Zivilstandsamt in der Schweiz in eine Ehe umwandeln. Bei einer Umwandlung wird die vorangegangene Dauer der eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet. Nach sechs Jahren Ehe (inklusive die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft) kann ich ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 BüG einreichen, sofern ich auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfülle.
Heirat:
Mein Partner / meine Partnerin und ich können in der Schweiz bei einem Zivilstandsamt unserer Wahl oder in verschiedenen Ländern im Ausland heiraten. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 BüG kann ich nach sechs Ehejahren einreichen, falls ich auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfülle. Die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft wird nur bei einer Heirat vor dem 1. Juli 2022 an die Ehedauer angerechnet.
Ich kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 BüG einreichen, falls ich auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfülle.
Dies ist von der Ausgangslage abhängig:
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft:
Bei einer Umwandlung wird die vorangegangene Dauer der eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet.
Heirat vor dem 1. Juli 2022:
Bei einer Heirat im Ausland vor dem 1. Juli 2022 wird die vorangegangene eingetragene Partnerschaft ebenfalls an die Ehedauer angerechnet.
Heirat nach dem 1. Juli 2022:
Bei einer Heirat im Ausland oder in der Schweiz nach dem 1. Juli 2022 wird die vorangegangene eingetragene Partnerschaft nicht an die Ehedauer angerechnet.
Nein, das ist nicht möglich. Bei einer Umwandlung wird die vorangegangene eingetragene Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet. Aus diesem Grund wird bei der obigen Frage auf den Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft abgestellt. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft waren sowohl Ihr Partner / Ihre Partnerin als auch Sie Ausländer/Ausländerin.
Hingegen ist eine erleichterte Einbürgerung möglich, wenn Ihr Partner / Ihre Partnerin das Schweizer Bürgerrecht nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft durch Wiedereinbürgerung oder erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat (Art. 21 Abs. 3 BüG i.V.m. Art. 27 BüG bzw. Art. 51 BüG).
Nein, das ist nicht möglich. Bei einem Eheschluss vor dem 1. Juli 2022 und vorangegangener eingetragener Partnerschaft wird die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet. Aus diesem Grund wird bei der obigen Frage auf den Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft abgestellt. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft waren sowohl Ihr Partner / Ihre Partnerin als auch Sie Ausländer/Ausländerin.
Hingegen ist eine erleichterte Einbürgerung möglich, wenn Ihr Partner / Ihre Partnerin das Schweizer Bürgerrecht nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder nach der Heirat durch Wiedereinbürgerung oder erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat (Art. 21 Abs. 3 BüG i.V.m. Art. 27 BüG bzw. Art. 51 BüG).
Ja, das ist grundsätzlich möglich, sobald Sie seit sechs Jahren verheiratet sind und auch die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
Nein, das ist nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Heirat waren sowohl Ihr Ehegatte / Ihre Ehegattin als auch Sie Ausländer/Ausländerin.
Das Gesuchsformular kann ich bei der zuständigen schweizerischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) anfordern und reiche es auch bei dieser ein.
Letzte Änderung 30.08.2023