Verhältnis zwischen Bund und Kantonen
Der Bund steht im Bereich der Sozial- und Nothilfe in einem subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Das sozialhilferechtliche Verhältnis besteht hingegen zwischen der sozialhilfeabhängigen Person und dem Kanton. Die Kantone sind also zuständig für die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen.
Aufgrund der in Artikel 115 der Bundesverfassung verankerten kantonalen Zuständigkeit steht dem Bund gegenüber den Kantonen im Bereich der Ausgestaltung der Sozial- und Nothilfe weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht zu. Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheide des Kantons erfolgt daher ausschliesslich über die kantonalen Gerichte. Sollte ein Bedürftiger, der bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Sozial- oder Nothilfe gestellt hat, keine Unterstützung erhalten oder der Auffassung sein, die ausgerichteten Leistungen entsprechen nicht den rechtlichen Vorgaben, kann er die bestrittene Verfügung der kantonalen Behörde durch kantonale Gerichte überprüfen lassen.
Rechtliche Grundlagen
Völkerrecht
Landesrecht
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Bundesverfassung
(SR 101)
-
Asylgesetz
(SR 142.31)
-
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(SR 142.20)
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Asylverordnung 2
(SR 142.312)
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Subventionsgesetz
(SR 616.1)
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Zuständigkeitsgesetz
(SR 851.1)
Kantonale Gesetze
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Kantonale Sozialhilfegesetze
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
Letzte Änderung 28.08.2017