Dublin-Verfahren
Der Dublin-Raum umfasst 27 Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz. Grundlage des Dublin-Verfahrens bilden zwei Verordnungen des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission. Diese regeln die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren – das Ziel ist, dass nur ein einziger Dublin-Staat für die Prüfung des jeweiligen Asylgesuchs zuständig ist. Es vereinheitlicht jedoch nicht das Asylverfahren im Dublin-Raum. Steht die Zuständigkeit fest, findet das nationale Recht des zuständigen Dublin-Staates Anwendung.
Verschiedene Kriterien regeln die Zuständigkeit für ein Asylverfahren. Ein Dublin-Staat kann beispielsweise für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig sein, wenn die asylsuchende Person in diesem Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht oder bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat. Ein Dublin-Staat kann auch verantwortlich werden, wenn bereits ein enges Familienmitglied der asylsuchenden Person ein Asylverfahren eingeleitet hat oder sich dort rechtmässig aufhält. Schliesslich wird ein Dublin-Staat unter gewissen Bedingungen zuständig, wenn er der asylsuchenden Person ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel erteilt oder wenn sich eine asylsuchende Person über längere Zeit unerlaubt in diesem aufgehalten hat.
Mit dem System Dublin sollen Mehrfachgesuche vermieden werden, indem immer ein Dublin-Staat für eine asylsuchende Person zuständig ist. In den Anwendungsbereich des Dublin-Verfahrens fallen jedoch nur Drittstaatsangehörige, d. h. Personen, die nicht über die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates verfügen. Wenn hingegen eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, kann kein Dublin-Verfahren durchgeführt werden; in diesen Fällen kommen in der Regel die bilateralen Rückübernahmeabkommen zur Anwendung.
Bei Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, werden eine Befragung und ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Datenbank Eurodac durchgeführt. So kann in der Regel festgestellt werden, ob die asylsuchende Person bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Asylverfahren durchlaufen hat.
Die Zuständigkeit steht somit meist fest. Die Befragung soll helfen, weitere Sachverhalte, wie beispielweise den Aufenthalt enger Familienangehöriger in anderen Dublin-Staaten, zu ermitteln und dadurch die Zuständigkeit für das Asylverfahren festzustellen. Falls aus Sicht der Schweiz ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, wird dieser ersucht, das Asylverfahren durchzuführen (sogenanntes Out-Verfahren). Stimmt der ersuchte Dublin-Staat zu, wird auf das in der Schweiz eingereichte Asylgesuch nicht eingetreten (sogenannter Nichteintretensentscheid). Die asylsuchende Person hat die Schweiz zu verlassen und der zuständige Dublin-Staat führt das Asylverfahren durch. Diese Zuständigkeitsregeln gelten natürlich auch für die Schweiz: Reicht eine asylsuchende Person in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch ein und ist die Schweiz für das Asylverfahren zuständig, so hat sie die asylsuchende Person einreisen zu lassen (sogenanntes In-Verfahren) und das Asylgesuch zu prüfen.
Eurodac
Dieses Risiko besteht nicht. Der Zugang zu den Eurodac-Daten ist beschränkt. Mitgliedstaaten können nur Daten speichern und Vergleiche durchführen, aber keine fremden Daten abfragen. Zudem sind die Fingerabdruckbögen nur mit einem Zahlencode versehen, den der zuständige Mitgliedstaat verteilt und der nur durch diesen entschlüsselt werden kann. Aus diesem Code kann nicht auf die Identität einer Person geschlossen werden.
Je nach Personenkategorie werden Fingerabdrücke für 10 Jahre (Asylgesuche) oder für 18 Monate (illegale Einreisen in den Dublin Raum) gespeichert. Fingerabdrücke von Personen, die sich illegal in einem Dublin Staat aufhalten, werden nicht gespeichert, sondern nur für einen Vergleich an Eurodac übermittelt. Diese Speicherfristen entsprechen den schweizerischen Fristen für Asylsuchende.
Ein Mitgliedstaat, der eine Person einbürgert, muss dafür sorgen, dass die Fingerabdrücke in Eurodac mit dem Entscheid gelöscht werden. Die Eurodac Verordnung des Rates gewährt jedem Betroffenen einen Auskunfts- und Berichtigungsanspruch. Der zuständige Dublin Staat, der die Fingerabdrücke genommen hat, muss demnach auf Verlangen einer betroffenen Person Auskunft über die gespeicherten Daten erteilen und diese ggf. auf Antrag löschen. Personen, deren Fingerabdrücke im Rahmen eines Eurodac Prozesses abgenommen werden, sind vorgängig über den Zweck der Abnahme und über das Auskunfts- und Berichtigungsrecht zu informieren.
Letzte Änderung 16.06.2024