Falls die Schweiz für ein Asylgesuch zuständig ist, prüft das Staatssekretariat jedes Asylgesuch sorgfältig und individuell. Die beschleunigten Asylverfahren folgen dabei einem strikten Ablauf und sind zeitlich über alle Stufen hinweg getaktet.
Die maximale Aufenthaltsdauer in einem Bundesasylzentrum beträgt 140 Tage. Asylsuchende, deren Gesuch nicht in einem Bundesasylzentrum entschieden werden kann, weil bspw. weitere Abklärungen notwendig sind, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens einem Kanton zugewiesen und dort untergebracht und betreut.
Beschleunigtes Verfahren
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase wird eine Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. Sie ist ein Kernelement, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Asylgesuch gegeben sind, ob die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl erfüllt sind und ob allfällige Wegweisungshindernisse vorliegen. Die Anhörungen werden einzelfallspezifisch, transparent und ergebnisorientiert durchgeführt und wortgetreu protokolliert. Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass das Gesuch abschliessend beurteilt werden kann, wird im beschleunigten Verfahren innert 8 Arbeitstagen ein erstinstanzlicher Asylentscheid direkt im Bundesasylzentrum gefällt. Bei einem positiven Asylentscheid oder einer vorläufigen Aufnahme erfolgt anschliessend eine Kantonszuweisung.
Der ablehnende Asylentscheid wird der Rechtsvertretung als Entwurf vorgelegt. Diese hat 24 Stunden Zeit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Gestützt auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung wird der Asylentscheid gegebenenfalls angepasst und anschliessend dem Asylsuchenden eröffnet. Asylsuchende können innert 7 Arbeitstagen eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Entscheid einreichen.
Erweitertes Verfahren
Sind nach der Anhörung zu den Asylgründen zusätzliche Abklärungen notwendig, wird ein erweitertes Asylverfahren durchgeführt. Der Bund weist die betroffenen Asylsuchenden einem Kanton zu. Der Zuweisungskanton bleibt sowohl bei einem positiven als auch bei einem negativen Asylentscheid für die weiteren Schritte (Integration oder Vollzug der Wegweisung) zuständig. Im erweiterten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist gegen ablehnende Asylentscheide 30 Tage.
Vollzugsphase
Unmittelbar nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung führt das SEM ein Ausreisegespräch durch. Asylsuchende, die einen Wegweisungsentscheid erhalten, sollen ab dem Bundesasylzentrum innerhalb der maximalen Aufenthaltsdauer von 140 Tagen aus der Schweiz ausreisen.
Der Standortkanton eines Bundesasylzentrums ist für den Vollzug von Wegweisungen zuständig, die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahrens verfügt wurden.
Letzte Änderung 01.03.2019