Darunter versteht man eine postalische Zustellung durch die ersuchende Schweizerbehörde direkt an den Empfänger im Ausland. Praktisches Vorgehen: Es bleibt der ersuchenden Schweizerbehörde überlassen, ob dazu normale Post, Einschreiben, Einschreiben + AR (Rückschein) oder ein konzessionierter privater Kurierdienst (DHL, FEDEX etc.) gewählt wird.
Im Strafrecht sehen die bilateralen Verträge mit den Nachbarstaaten und mit den Schengenstaaten, sowie weitere Übereinkommen die direkte Postzustellung vor (Eintrag: "ja"). Diese Zustellungsform ist hier als "Empfehlung des BJ" vorgesehen. Hat ein Land zu Art. 16 ZPII EUeR keinen Vorbehalt gemacht, so ist auch hier die direkte Postzustellung als "Empfehlung des BJ" eingetragen. Das BJ empfiehlt, soweit möglich in einem ersten Schritt die direkte Postzustellung.
Im Zivilrecht kann gestützt auf das HZUe65 alternativ zu einer Zustellung durch die örtlichen Behörden des Empfangslandes, sofern das betroffene Land keinen Vorbehalt angebracht und darauf verzichtet hat, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen, eine direkte Postzustellung an den Empfänger gemacht werden (Eintrag: "Ja, Hinweis beachten"). Dies entbindet nicht vom Erstellen einer Übersetzung, wenn dies in der Rubrik "Übersetzung nötig?" mit "ja" vermerkt ist.
Hinweis beachten
Für Zustellungen nach Österreich ist die direkte Postzustellung in jedem Falle gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des bilateralen Vertrages möglich und vom BJ empfohlen. Der Eintrag lautet daher "ja, siehe oben".
Im Verwaltungsrecht sieht das Übereinkommen EÜZ 94 die direkte Postzustellung vor (Eintrag: "ja"). Diese Zustellungsform ist hier als "Empfehlung des BJ" vorgesehen. Das BJ empfiehlt, soweit möglich, in einem ersten Schritt die direkte Postzustellung.
Der Empfänger kann die Annahme verweigern, wenn z. B. keine Übersetzung beiliegt. Eine Anwendung von Zwang ist ausgeschlossen.
Letzte Änderung 10.12.2020