Im Unterschied zur Haft im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs bezweckt die ausländerrechtliche Administrativhaft nicht die Sanktionierung einer strafbaren Handlung, sondern die Sicherung des Wegweisungsvollzugs einer ausländischen Person ohne gültigen Aufenthaltstitel aufgrund eines behördlichen Entscheids.
Relevante internationale Standards und Regelungen finden sich unter anderem im UN-Pakt II, der Antifolterkonvention, der EMRK und der Dublin III-Verordnung. Auf nationaler Ebene sind Aspekte der ausländerrechtlichen Administrativhaft im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) geregelt.
Im Rahmen ihrer Besuche überprüft die Kommission im Besonderen die Beachtung des Trennungsgrundsatzes der inhaftierten Personen gemäss ihrem Status, die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (insbesondere die Zelleneinschlusszeiten), den Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Handhabung des Kontakts mit der Aussenwelt.
Die Kommission stellte in den von ihr besuchten Einrichtungen fest, dass die Bewegungsmöglichkeiten der inhaftierten Personen in der Regel übermässig eingeschränkt sind. Die Zelleneinschlusszeiten von Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft sind teilweise ebenso restriktiv wie die von Personen im strafrechtlichen Freiheitsentzug oder in Untersuchungshaft. Mit Ausnahme des täglichen einstündigen Spaziergangs und allfälliger weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten verbringen ausländerrechtlich inhaftierte Personen den Grossteil des Tages in ihrer Zelle.
Letzte Änderung 01.07.2020