Allgemeine Bemerkungen
Das schweizerische Geldwäschereiabwehrdispositiv unterteilt die zu meldenden Sachverhalte nach dem Verdachtsgrad in die beiden Kategorien „begründeter Verdacht“ und „einfacher Verdacht“. Je nach Verdachtsgrad erstattet der Finanzintermediär der MROS eine Meldung gestützt auf eine der beiden einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Art. 9, Geldwäschereigesetz, GwG und Artikel 305ter Absatz 2, Strafgesetzbuch, StGB). Je nach Kategorie der erstatteten Meldung ergeben sich sowohl für den meldenden Finanzintermediär wie auch für die Behörden verschiedene Konsequenzen.
Ergeben sich in der Geschäftsbeziehung zwischen einem Finanzintermediär und dessen Kunden Hinweise, die eine Verdachtsmeldung an die MROS rechtfertigen, stellt sich ihm die Frage, ob ein Anwendungsfall von Art. 9 GwG oder von Art. 305ter Abs. 2 StGB vorliegt. Der Finanzintermediär kann jedoch nicht nach Belieben eine Meldungsform auswählen; im ersteren Fall besteht eine Meldepflicht, im zweiten Fall ein Melderecht.
Meldeformular
Finanzintermediäre können das entsprechende Meldeformular ausdrucken und (mit den darin erwähnten Beilagen) per A-Post an die Meldestelle senden.
Der Versand per E-Mail ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich.
Letzte Änderung 16.12.2022
Kontakt
Bundesamt für Polizei
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
Guisanplatz 1A
CH-3003
Bern
T
+41 58 463 40 40
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