Zuwanderungspolitik

Die schweizerische Zuwanderungspolitik zeichnet sich durch ein duales System aus. Seit das Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft trat (zuerst nur für die «alten» EU-Mitgliedstaaten), wird zwischen zuwandernden Personen aus dem EU/EFTA-Raum und jenen aus so genannten Drittstaaten unterschieden. Mit der EU-Erweiterung vom 1. Mai 2004 wurde die schrittweise Einführung der Personenfreizügigkeit mit den zehn neuen EU-Staaten geregelt. Am 8. Februar 2009 schliesslich hiessen die Schweizer Stimmberechtigen die Weiterführung des FZA und die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien gut. Durch das Freizügigkeitsabkommen werden die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz und jene der Schweizerinnen und Schweizer im EU-Raum vereinfacht. Ergänzt wird das Freizügigkeitsrecht durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, durch das Recht auf den Erwerb von Immobilien und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. Die gleichen Regelungen gelten für Staatsangehörige der EFTA-Länder.

Für Personen aus Drittstaaten gelten besondere Bestimmungen. Die Zulassung zum Arbeitsmarkt ist laut dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gut qualifizierten Personen vorbehalten. Der Bundesrat legt jährlich Höchstzahlen für Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter sowie für Jahresaufenthalterinnen und -aufenthalter fest. 2020 sind die Höchstzahlen auf 4000 für Kurzaufenthaltsbewilligungen und 4500 für Jahresaufenthaltsbewilligungen festgesetzt.

Letzte Änderung 31.07.2023

Zum Seitenanfang