Unterbringung und Betreuung

Asylsuchende sind im gegenwärtigen Asylsystem die ersten Wochen bis maximal 90 Tage in den Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes untergebracht. In einer zweiten Phase sind die Kantone für die Unterbringung und Gewährleistung der Sozialhilfe für die ihnen je nach Bevölkerungsanteil zugeteilten Asylsuchenden zuständig. Auch im Fall von abgewiesenen Asylsuchenden, welche nur noch Nothilfe erhalten, sind die Kantone zuständig. Dafür werden sie vom Bund mit Pauschalbeträgen entschädigt. Nach dem Aufenthalt in einem Zentrum des Kantons werden die Asylsuchenden in rund der Hälfte der Kantone in Gemeindeunterkünfte verteilt, wobei die Gemeinden vom Kanton wiederum mit Pauschalbeträgen entschädigt und durch eine kantonale Asylkoordinationsstelle unterstützt werden. Bei der Suche nach Unterkünften stehen die zuständigen Behörden regelmässig einer kritischen Haltung der Bevölkerung gegenüber.

Neustrukturierung der Unterbringung

Mit der 2012 angestossenen Asylgesetzrevision werden auch die Unterbringungsstrukturen reformiert, indem insbesondere die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen neu organisiert werden. Zusätzliche Bundeszentren – wie das Testzentrum in Zürich – sollen erlauben, mehr Asylentscheide direkt in Bundeszentren zu fällen und nur Asylsuchende im erweiterten Verfahren auf die Kantone zur verteilen. Der maximale Aufenthalt in den Bundeszentren wird dadurch von 90 auf 140 Tage erhöht. Diese lange Aufenthaltsdauer macht umfassende Beschäftigungsangebote, kindergerechte Betreuung und Schulunterricht sowie eine angemessene Unterbringung von Familien und vulnerablen Personen notwendig. Betreuung und Sicherheit sind als Gesamtauftrag zu verstehen und muss über genügend qualifiziertes Personal sichergestellt werden. Da die Aufgabe der Betreuung in den Bundeszentren und auch in vielen Kantonen an private Unternehmen, Non-Profit-Organisationen oder öffentlich-rechtliche Anstalten ausgelagert wird, ist ein entsprechendes Controlling der Ausführung dieser Aufgabe zu gewährleisten. Weiter soll aktiv der Kontakt der Asylsuchenden mit der lokalen Bevölkerung gefördert werden.

Mit der Neustrukturierung werden auch «besondere Zentren» für sogenannt «renitente» Asylsuchende eingeführt. Diese Zentren dürfen aus Sicht der EKM nicht als permanente Unterbringungsmöglichkeit verwendet werden; der Ein- und Austritt muss klar geregelt, der Aufenthalt zeitlich beschränkt sein und der Zugang zur Rechtsberatung sichergestellt.

Die EKM hat im Herbst 2017 Empfehlungen zur Neustrukturierung des Asylbereichs publiziert.

Letzte Änderung 18.10.2023

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