Der Blick zurück in die Geschichte der Gesetzgebung und der ausländerpolitischen Abstimmungen zeigt, dass die Positionen dazu stets durch eine ambivalente Haltung geprägt waren. Auf der einen Seite wurde im Grundsatz eine liberale Zuwanderungspolitik vertreten, solange die Wirtschaft auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen war. Wichtigster Leitgedanke war dabei das Interesse an einer funktionierenden Wirtschaft. Die Einsicht, dass es ohne ausländische Arbeitskräfte nicht geht, trug dazu bei, dass bisher keine einzige Initiative, welche eine Beschränkung der Zuwanderung forderte, an der Urne eine Chance hatte.
Andererseits verschrieb sich die Politik dem Bestreben, ein «ausgeglichenes Verhältnis» zwischen einheimischer und ausländischer Bevölkerung zu gewährleisten. Auch konnten die Initianten, die für die Begrenzung der Zuwanderung eintraten, immer wieder Achtungserfolge verbuchen. Offensichtlich konnten sie auf Vorbehalte gegenüber «dem Fremden» generell bauen. Mit der Zustimmung zu den Initiativen «gegen den Bau von Minaretten» sowie zur «Ausschaffung krimineller Ausländer» ist es erstmals in der Geschichte ausländerpolitischer Abstimmungen gelungen, an der Urne eine Mehrheit zu finden.
1945 bis heute
Der wirtschaftliche Aufschwung nach dem 2. Weltkrieg führte zu einem zunehmenden Bedarf an ausländischen Arbeitskräften. Zwischen 1945 und 1948 fand die erste Phase der Anwerbung von Arbeitskräften in Italien statt; 1948 wurde das erste Abkommen mit Italien betreffend die Anwerbung von Gastarbeitern getroffen. Bis zu Beginn der 1960er-Jahre wurde eine relativ liberale Zulassungspolitik verfolgt. Der rasche Anstieg der ausländischen Bevölkerung in der Schweiz führte allerdings dazu, dass der Bundesrat Beschränkungen der Zulassung beschloss. In der Folge bestimmte die wirtschaftliche Konjunktur über eine eher liberale oder eher restriktive Einwanderungspolitik.
Die schweizerische Zulassungspolitik gestaltet sich seither im Spannungsfeld zwischen:
- dem volkswirtschaftlichen Anliegen, wirtschaftliches Wachstum zu ermöglichen und damit den Bedürfnissen der Wirtschaft entgegenzukommen
- dem aussenpolitischem Druck, die Lebens- und Arbeitsbedingungen von «Gastarbeitern» zu verbessern
- den eingegangenen internationalen Verpflichtungen, völkerrechtlichen Grundsätzen einzuhalten, zu entsprechen
- dem innenpolitischen Bestreben, den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten.
1938 bis 1945
Während des 2. Weltkrieges wurden besondere Bestimmungen betreffend Einreise und Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen getroffen. Zwischen 1938 und 1942 wurden sukzessive Verschärfungen der Grenzkontrollen eingeführt: Einführung des Visumszwangs für Inhaber österreichischer Pässe (1938), später auch für andere Nationalitäten, Judenstempel (1938), Meldepflicht für Ausländer (ansonsten Ausschaffung; 1940). Am 13. August 1942 wurden die Schweizer Grenzen geschlossen. Es durften ausdrücklich nur noch politische Flüchtlinge und Deserteure aufgenommen bzw. jenen Personen ein Grenzübertritt gestattet werden, die über ein Transitvisum verfügten.
1914 bis 1938
Kurz vor Ende des 1. Weltkrieges und in der darauf folgenden Zwischenkriegszeit erliess der Bundesrat aufgrund ausserordentlicher Vollmachten mehrere ausländerpolitische Verordnungen. An der Abstimmung vom 25. Oktober 1925 wurde dem Bund die Kompetenz übertragen, Einreise, Aufenthalt und Niederlassung sowie Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern zu regeln. Die entsprechenden Bestimmungen fanden in einem Bundesgesetz (ANAG) ihren Niederschlag.
1. Januar 1934
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ANAG.
26. März 1931
Verabschiedung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ANAG (SR 142.20)
25. Oktober 1925
Abstimmung über Verfassungsartikel, der dem Bund die Zuständigkeit über Ein- und Ausreise sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern überträgt.
Volksabstimmung vom 25.10.1925
62,2% Ja, 37,8% Nein
29. November 1921
Verordnung über die Kontrolle der Ausländer (AS 1921 825): Die Aufenthaltsbewilligung wird an einen Arbeitsvertrag geknüpft.
17. November 1919
Verordnung über die Kontrolle der Ausländer (AS 1919 939): Lockerung von Visabestimmungen.
21. November 1917
Verordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer (AS 1917 959): Einreise und Aufenthalt von Ausländern werden einer allgemeinen fremdenpolizeilichen Kontrolle unterstellt.
1848 bis 1914
Bis zum Ausbruch des 1. Weltkrieges konnten sich Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz einen Niederlassungsvertag abgeschlossen hatte, ohne Einschränkung in der Schweiz niederlassen und erwerbstätig sein. In der Praxis erstreckte sich diese Freizügigkeit auch auf Staaten, mit denen kein Niederlassungsvertrag bestand. Aufenthalt und Niederlassung wurden nur verweigert, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlag. Die fremdenpolizeilichen Aufgaben lagen in der alleinigen Kompetenz der Kantone. Mit dem Beginn des 1. Weltkriegs endete die bis anhin praktizierte Freizügigkeit.
Letzte Änderung 28.07.2020