Jugendliche Sans-Papiers können ohne Bewilligung das Gymnasium besuchen und studieren, zu einer Lehre haben sie jedoch keinen direkten Zugang. Für den Abschluss des Lehrvertrags benötigen sie eine Arbeits- und somit auch eine Aufenthaltsbewilligung. Das Anliegen, jugendlichen Sans-Papiers auch den Zugang zu einer Berufslehre zu gewährleisten ist politisch anerkannt. Seit dem 1. Februar 2013 besteht deshalb die Möglichkeit, für die Dauer der Berufslehre ein befristetes Aufenthaltsrecht zu beantragen.
200 bis 400 jugendliche Sans-Papiers könnten nach Schätzungen von Experten pro Jahr eine Berufslehre antreten. Seit Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmung sind jedoch lediglich rund 61 Gesuche beim Staatssekretariat für Migration SEM eingegangen. Dieses Auseinanderklaffen von potentiellen und tatsächlich eingereichten Gesuchen zeigt, dass die Hürden der Verordnungsbestimmung zu hoch sind und es langfristig eine neue Lösung braucht.
Jugendliche Sans-Papiers können für die Dauer der Berufslehre eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie (laut Art. 30a VZAE) folgendes erfüllen:
- Der/die Jugendliche hat die Schule während mindestens 5 Jahren in der Schweiz besucht.
- Das Gesuch muss innerhalb von 12 Monaten nach Schulabschluss eingereicht werden.
- Es liegt das Gesuch eines Arbeitgebers vor, welcher die betroffene Person einstellen will.
- Der/die Jugendliche ist gut integriert und respektiert die Rechtsordnung.
- Der/die Jugendliche muss die Identität offen legen.
Eine Bewilligung erhält nur, wer alle Voraussetzungen erfüllt. Diese sind sorgfältig zu prüfen. Denn ein Gesuch sollte nur eingereicht werden, wenn die Chancen für eine Bewilligung gut sind. Denn es besteht kein Anrecht auf eine solche Bewilligung. Im Falle einer Ablehnung können die Jugendlichen und ihre Familien weggewiesen werden. Dieses Risiko gilt es zu bedenken.
Grundsätzlich gilt: je besser die Integration, je kleiner das Risiko.
Dann beginnt die Suche nach einer Lehrstelle. Nicht alle Arbeitgeber kennen die Vorschriften. Mögliche Arbeitgeber sollten deshalb von den Lehrstellensuchenden darüber informiert werden.
Mit der Lehrstellensuche muss man sehr früh beginnen. Das Verfahren wird im Normalfall ein paar Monate dauern.
Der Arbeitgeber schreibt ein Gesuch an den Kanton, dass er die Person xy gerne als Lernende/n anstellen würde.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss zudem bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Gesuch um Aufenthaltsgenehmigung einreichen.
Liste der zuständigen kantonalen Stellen
Ist der Entscheid der kantonalen Stelle positiv, wird das Gesuch an das Staatssekretariat für Migration weitergeleitet. Hier wird eine sogenannte Härtefallbewilligung erteilt.
Ist der Entscheid der kantonalen Stelle negativ, kann man Beschwerde einlegen (Beschwerdeinstanz kantonal geregelt). Ist auch der Entscheid dieser Stelle negativ, ist das Unternehmen gescheitert. Ist der Entscheid positiv, wird das Gesuch an den Bund weitergeleitet.
Arbeitgeber machen sich nicht mehr strafbar, wenn sie Jugendliche ohne Aufenthaltsbewilligung anstellen wollen. Solche Lehrstellenbewerber können bei der Lehrstellenvergabe in die Auswahl aufgenommen werden.
Die Möglichkeit eines Härtefallgesuchs sollte mit den Jugendlichen gründlich besprochen werden; wenn möglich auch mit der Familie. Alle Familienmitglieder gehen ein Risiko ein – wissen sie das und wollen sie das?
Die Jugendlichen sollten bei der Gesuchseinreichung unterstützt werden.
Schliesslich muss der Arbeitgeber mit einer längeren Wartezeit rechnen, bis das Gesuch entschieden ist. Während dieser Zeit muss er die Lehrstelle offen halten.
Die EKM wies immer wieder darauf hin, dass Sans-Papiers im Jugendalter unter gewissen Auflagen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, eine Lehre zu absolvieren. Im Fokus steht der chancengleiche Zugang von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu Bildung. Aus der Sicht der EKM muss Art. 30a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE deshalb grundsätzlich überdacht werden.
Die EKM macht darauf aufmerksam, dass die Schweiz am 24. Februar 1997 das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert hat. Dieses Übereinkommen enthält das Recht auf Bildung und Ausbildung: Staaten sollen Kindern und Jugendlichen – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus – den Zugang zu Bildung und Ausbildung eröffnen.
Im Rahmen der Konkretisierung dieses Rechts soll Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Potenziale zu entfalten, ihre individuellen, sozialen und beruflichen Kompetenzen zu stärken und Zukunftsperspektiven zu schaffen. Um diesem Ziel noch ein Stück näher zu kommen, regt die EKM an, dass jungen Erwachsenen nach erfolgreichem Abschluss der Grundbildung die Bewilligung verlängert wird, ohne dass sie hierfür ein Härtefallgesuch einzureichen haben.
Die EKM ist überzeugt, dass die berufliche Grundbildung die beste Wirkung entfalten kann, wenn Kinder und Jugendliche in dieser Zeit in einem stabilen familiären Umfeld leben können. Sie schlägt daher vor, dass Eltern und Geschwistern während der Dauer der beruflichen Grundbildung der Jugendlichen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde soll. In dieser Zeit können sie gemäss Art. 31 VZAE ein eigenes Härtefallgesuch stellen. Erfüllen sie die Voraussetzungen, kann ihnen in der Folge eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Andernfalls sind sie gehalten, die Schweiz zu verlassen.
Letzte Änderung 20.06.2024