Mehr Klarheit für alle Beteiligten: Whistleblowing wird gesetzlich geregelt

Gesetzesverstösse und Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz sollen nicht unter den Teppich gekehrt, sondern Vorgesetzten und Behörden gemeldet werden. Das ist im Interesse der Wirtschaft und der Gesellschaft. Der Bundesrat will deshalb klare gesetzliche Regeln dafür, wann das Melden solcher Missstände, also das so genannte Whistleblowing, rechtmässig ist und wann nicht. Heute sind es die Gerichte, die diese Beurteilung im konkreten Einzelfall vornehmen. Die gesetzliche Regelung bringt mehr Klarheit und Rechtssicherheit, sowohl für Unternehmen wie auch für Arbeitnehmende. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. September 2018 eine entsprechende Zusatzbotschaft zur Teilrevision des Obligationenrechts (OR) verabschiedet.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gesetzesverstösse am Arbeitsplatz sollen nicht unter den Teppich gekehrt werden.
  • Der Bundesrat will klare Verfahren und Regeln für das so genannte Whistleblowing, damit Missstände tatsächlich an Vorgesetze und Behörden gemeldet werden.
  • Die Vorlage, die der Bundesrat dem Parlament überwiesen hat, regelt im Detail, wann eine Meldung an den Arbeitgeber, die Behörden oder die Öffentlichkeit zulässig ist und wann nicht.

Mit der Zusatzbotschaft kommt der Bundesrat einem Anliegen des Parlaments nach, das 2015 einen ersten Entwurf an den Bundesrat zurückgewiesen und eine verständlichere und einfacher formulierte Fassung verlangt hat. Die Überarbeitungen betreffen vor allem die Regelung des Vorgehens für eine rechtmässige Meldung.

An der Stossrichtung der Revision ändert sich damit nichts: Demnach ist eine Meldung in der Regel nur dann zulässig, wenn sie zuerst an den Arbeitgeber erfolgt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Meldung aber auch der zuständigen Behörde oder der Öffentlichkeit weiterleiten, ohne dabei seine Treuepflicht zu verletzen. Die Revisionsvorlage regelt diese Voraussetzungen im Detail. Sie beseitigt Unsicherheiten hinsichtlich des Meldeverfahrens und regelt nun auch, wann eine anonyme Meldung zulässig ist. 

Dokumentation

Letzte Änderung 21.09.2018

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