Nach geltendem Recht können nur verheiratete Personen das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren. Im Interesse des Kindes wird die sogenannte Stiefkindadoption ab Anfang 2018 auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in verschieden- und gleichgeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaften offenstehen. Auf diese Weise werden Ungleichbehandlungen beseitigt und die Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil wird rechtlich abgesichert. Das Paar kann das Stiefkind so vollständig in seine Familie integrieren und Vorkehrungen bei einem allfälligen Tod des leiblichen Elternteils treffen. Die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder bleibt gleichgeschlechtlichen Paaren und Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft dagegen weiterhin nicht erlaubt.
Senkung des Mindestalters für Adoptiveltern
Mit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen werden auch die allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert. Künftig kann von diesen abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Kindes ist. Das Mindestalter adoptionswilliger Personen bei der gemeinschaftlichen Adoption und der Einzeladoption wird zudem von 35 auf 28 Jahre und die Mindestdauer der Paarbeziehung von 5 auf 3 Jahre gesenkt. Ausschlaggebend für die Berechnung ist dabei nicht mehr die Dauer der Ehe, sondern die Dauer des gemeinsamen Haushalts: Die Ehegatten müssen mindestens drei Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, um ein Kind adoptieren zu können.
Lockerung des Adoptionsgeheimnisses
Neben der Flexibilisierung der Adoptionsvoraussetzungen wird auch das Adoptionsgeheimnis gelockert: Leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später das Kind suchen oder Informationen über ihr Kind erhalten möchten, können künftig dessen Personalien in Erfahrung bringen – vorausgesetzt, das volljährige oder zumindest urteilsfähige Adoptivkind hat der Bekanntgabe zugestimmt. Ist das Kind minderjährig, so muss zusätzlich die Zustimmung der Adoptiveltern vorliegen. Dem adoptierten Kind steht dagegen schon heute ein absoluter Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, ohne dass die leiblichen Eltern der Bekanntgabe der Informationen vorgängig zustimmen müssten. Künftig können Adoptivkinder aber nicht mehr nur über ihre leiblichen Eltern Auskunft erhalten, sondern auch über ihre leiblichen Geschwister und Halbgeschwister, wenn diese volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.
Letzte Änderung 10.07.2017
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