Freier machen sich nach geltendem Recht strafbar, wenn die sich prostituierende Person unter 16 Jahre alt ist und sie selber mehr als drei Jahre älter sind. Einvernehmliche, bezahlte sexuelle Kontakte mit weiblichen und männlichen Minderjährigen, die älter als 16 Jahre alt und damit sexuell mündig sind, sind heute hingegen nicht strafbar. Künftig werden Freier mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn sie gegen Entgelt die sexuellen Dienste von Minderjährigen in Anspruch nehmen; die Minderjährigen selber bleiben straflos. Die neue Bestimmung will Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution schützen.
Neu wird auch die Förderung der Prostitution Minderjähriger unter Strafe gestellt. Zuhälter, Bordellbetreiber oder Escort-Services, die mit finanziellen Gewinnabsichten die Prostitution erleichtern oder begünstigen, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Darunter fallen etwa die Vermietung von Salons oder die Anstellung Minderjähriger in einschlägigen Etablissements. Als Täter kommen aber auch Familienmitglieder oder Freunde in Frage.
Ausdehnung des Schutzes auch bei der Kinderpornografie
Im Bereich der Kinderpornografie werden Kinder und Jugendliche neu bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geschützt. Wer Gegenstände oder Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Auch der Konsum solcher Gegenstände oder Vorführungen wird künftig strafbar sein und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Unter Strafe wird schliesslich auch gestellt, wer Minderjährige anwirbt oder veranlasst, an einer pornografischen Vorführung mitzuwirken.
Letzte Änderung 07.03.2014
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