Seit Beginn der operationellen Zusammenarbeit von Schengen vor fünf Jahren finden in der Schweiz an den sogenannten Binnengrenzen, also den Grenzen zu anderen Schengen-Staaten, keine verdachtsunabhängigen Personenkontrollen allein aufgrund eines Grenzübertritts mehr statt. In klar definierten Ausnahmesituationen können die Mitgliedstaaten allerdings zeitlich beschränkt und anlassbezogen wieder solche Binnengrenzkontrollen durchführen. Im Nachgang an die Nordafrika-Krise im Frühjahr 2011 wurden die Regeln dafür präzisiert und ergänzt.
Die Voraussetzungen für die Einführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden verdeutlicht. Damit wird sichergestellt, dass diese Massnahme im Verhältnis zur eigentlichen Bedrohung steht. Konkret sollen verdachtsunabhängige Personenkontrollen an den Binnengrenzen nur erfolgen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit tatsächlich notwendig ist. Für vorhersehbare Ereignisse (beispielsweise bei Grossanlässen) und für den Dringlichkeitsfall (etwa im Falle von terroristischen Angriffen) werden entsprechende Fristen und Kriterien festgelegt. Die Entscheidung, wann diese Kriterien erfüllt sind, und somit die Entscheidung, ob und wie lange ein Schengen-Staat seine Binnengrenzen vorübergehend kontrollieren will, obliegt wie bislang den einzelnen Staaten.
Darüber hinaus wird den Schengen-Staaten neu die Möglichkeit eröffnet, die Binnengrenzkontrollen unter bestimmten Bedingungen auch einzuführen, wenn anlässlich einer Schengen-Evaluation eines anderen Schengen-Staates schwerwiegende Mängel in Bezug auf dessen Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen festgestellt werden.
Die Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund und die Kantone. Die schweizerischen Grenzwachtbehörden können wie bis anhin Personenkontrollen durchführen, soweit dies für die Zwecke der Zollkontrollen oder bei Vorliegen eines polizeilichen Verdachts als erforderlich erscheint. Die Vernehmlassung zur Übernahme dieser Weiterentwicklung (Verordnung (EU) Nr. 1051/2013) dauert bis zum 20. Februar 2014.
Schengen-Evaluierungsmechanismus optimieren
Bei der zweiten Vernehmlassung (Verordnung (EU) Nr. 1053/2013) geht es um die Regeln für den Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands. Diese Verordnung stärkt die Schengener Zusammenarbeit, indem sie den Schengen-Staaten effizientere Mittel zur Durchsetzung des Schengen-Besitzstands an die Hand gibt. Dadurch sollen Mängel bei der Umsetzung oder Anwendung des Schengen-Rechts in Zukunft effizienter behoben werden, was auch im schweizerischen Interesse liegt. Die Verordnung überträgt der Europäischen Kommission eine Koordinationsfunktion bei der Evaluierung, belässt wesentliche Entscheidungen aber weiterhin den Schengen-Staaten. Man kann deshalb nach wie vor von einer Evaluierung unter Gleichgestellten ("peer-to-peer") sprechen, die das gegenseitige Vertrauen unter den Schengen-Staaten fördert.
Hauptinstrument des Evaluierungsmechanismus werden auch weiterhin Vor-Ort-Besuche durch Sachverständigengruppen in den einzelnen Schengen-Staaten darstellen. Die Sachverständigengruppen setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Schengen-Staaten und der Kommission zusammen. Die Besuche sind jeweils einem bestimmten Bereich des Schengen-Besitzstands gewidmet (z.B. Polizeizusammenarbeit, Datenschutz oder Visumsausstellung) und können neu auch unangekündigt erfolgen. Die Sachverständigengruppen fassen die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche in Berichten zusammen. Zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel können die Schengen-Staaten im Rahmen eines Ratsbeschlusses anschliessend konkrete Empfehlungen an den evaluierten Schengen-Staat richten, deren Umsetzung wiederum eng begleitet wird. So muss der betroffene Staat entsprechende Massnahmenpläne erstellen und über deren Umsetzung in regelmässigen Abständen Bericht erstatten. Die Vernehmlassung dazu dauert ebenfalls bis zum 20. Februar 2014.
Dokumente
Grenzkodex:
- Entwurf Bundesbeschluss Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 (PDF, 89 kB, 20.11.2013)
- Entwurf Notenaustausch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 (PDF, 76 kB, 20.11.2013)
- Entwurf AsylG (PDF, 66 kB, 20.11.2013)
- Entwurf AuG (PDF, 68 kB, 20.11.2013)
- Erläuternder Bericht (PDF, 227 kB, 20.11.2013)
- Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 (PDF, 861 kB, 20.11.2013)
- Ausgewählte Bestimmungen der Asylgesetzrevision (PDF, 112 kB, 20.11.2013)
Letzte Änderung 20.11.2013
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