Der neue Artikel 123b der Bundesverfassung zur Unverjährbarkeit von "sexuellen und pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät" trat am Tag der Volksabstimmung in Kraft, also am 30. November 2008. Die Gesetzesänderungen legen nun im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung fest, was unter den Begriffen "Kinder vor der Pubertät" und "sexuelle und pornografische Straftaten" zu verstehen ist. Demnach gilt ein Kind unter zwölf Jahren als vorpubertäres Kind. Unverjährbar sind folgende schwere sexuelle Straftaten, wenn sie an Kindern unter zwölf Jahren begangen wurden: sexuelle Handlungen mit Kindern sowie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen und Beschuldigten und Ausnützung der Notlage.
Eine Übergangsbestimmung legt zudem fest, dass die Unverjährbarkeit auch für jene Straftaten gilt, die vor diesem Termin begangen worden sind, aber zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Eine Ausdehnung der Unverjährbarkeit auf Straftaten, die vor dem 30. November 2008 bereits verjährt waren, wäre hingegen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht vereinbar.
Die Eidgenössische Bundesversammlung hatte die Gesetzesänderungen am 15. Juni 2102 verabschiedet. Die Referendumsfrist lief am 4. Oktober 2012 ungenutzt ab.
Letzte Änderung 31.10.2012
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