Der Bundesrat schlägt eine Änderung des Datenschutzgesetzes vor, welche namentlich die Pflicht der Bundesorgane verankert, einerseits die betroffene Person über jede Beschaffung von Daten zu informieren und andererseits Personendaten aufzubewahren, wenn deren Vernichtung die Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde. Die Vorlage legt ferner im Strafgesetzbuch und im Entwurf des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes die Voraussetzungen fest, unter denen die von einem Schengen-Staat erhaltenen Daten an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung oder eine nicht-öffentliche Stelle weitergeleitet werden können.
Mit der Änderung des Datenschutzgesetzes sollen ferner die Anforderungen des EU-Rahmenbeschlusses sowie die Empfehlung der Schengener-Evaluationsexperten betreffend die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten umgesetzt werden. Um die Legitimität des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu erhöhen, soll seine Wahl durch den Bundesrat neu der anschliessenden Genehmigung durch das Parlament bedürfen. Die Gesetzesrevision sieht ferner vor, dass der Datenschutzbeauftragte für vier Jahre gewählt und danach die Amtsdauer jeweils stillschweigend um vier weitere Jahre verlängert wird. Der Bundesrat kann nur aus sachlich hinreichenden Gründen eine Nichtwiederwahl verfügen; eine Amtsenthebung ist nur möglich, wenn der Datenschutzbeauftragte seine Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat oder nicht mehr fähig ist, sein Amt weiter auszuüben. Diese restriktiven Voraussetzungen sowie die Möglichkeit, solche Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, gewährleisten die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten.
Letzte Änderung 13.05.2009
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