Die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität ist das erste internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Computer- und Internetkriminalität. Zum Zweck der Harmonisierung des Strafrechts verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten unter anderem, Computerbetrug, Datendiebstahl, Fälschung von Dokumenten mit Hilfe eines Computers oder das Eindringen in ein geschütztes Computersystem unter Strafe zu stellen. Die Vertragstaaten müssen zudem Kinderpornografie sowie die Verletzung von Urheberrechten im Internet bestrafen.
Die Konvention regelt ferner, wie in der Strafuntersuchung Beweise in Form von elektronischen Daten erhoben und gesichert werden. Sie will insbesondere sicherstellen, dass die Untersuchungsbehörden rasch auf elektronisch bearbeitete Daten zugreifen können, damit diese im Laufe des Verfahrens nicht verfälscht oder vernichtet werden. Schliesslich will die Konvention eine schnelle, wirksame und umfassende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gewährleisten.
Nur geringfügige Gesetzesanpassungen erforderlich
Das schweizerische Strafrecht erfüllt die Anforderungen der Konvention bereits weitgehend. Beim Straftatbestand des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage („Hacking“, Art. 143bis des Strafgesetzbuches) wird eine Ausweitung der Strafbarkeit vorgeschlagen. Demnach sollen künftig bereits das Zugänglichmachen und das Inverkehrbringen von Passwörtern, Programmen und anderen Daten, die ein illegales Eindringen in geschützte Computersysteme ermöglichen, unter Strafe gestellt werden. Keinen Anpassungsbedarf gibt es bei der Schweizerischen Strafprozessordnung, die gemäss gegenwärtiger Planung am 1. Januar 2011 in Kraft treten und in der ganzen Schweiz eine einheitliche Umsetzung der strafprozessualen Bestimmungen ermöglichen wird.
Schnellere internationale Zusammenarbeit
Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit erfordert die Umsetzung der Konvention eine weitere Anpassung. Durch eine Revision des Rechtshilfegesetzes soll der schweizerischen Rechtshilfebehörde die Kompetenz eingeräumt werden, in bestimmten Fällen Verkehrsdaten bereits vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu Ermittlungszwecken an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Diese Daten - die Aufschluss über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Grösse und Weg einer Nachricht geben - dürfen allerdings erst als Beweismittel verwendet werden, nachdem die Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig geworden ist.
Schliesslich fordert die Konvention die Schaffung einer Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen rund um die Uhr zur Unterstützung von nationalen und internationalen Strafuntersuchungen in Fällen von Computerkriminalität zur Verfügung steht. Die Aufgaben dieser Kontaktstelle sollen in der Schweiz vom Bundesamt für Polizei (fedpol) wahrgenommen werden.
Die Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität dauert bis zum 30. Juni 2009.
Letzte Änderung 13.03.2009
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