Der Bericht des EJPD gelangt zu folgenden Ergebnissen:
Die passive Sterbehilfe (Verzicht oder Abbruch lebenserhaltender Massnahmen) und die indirekte aktive Sterbehilfe (Verabreichung schmerzlindernder Mittel mit lebensverkürzenden Nebenwirkungen) sind im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Das absolute Tötungsverbot des Strafgesetzbuches (StGB) stellt indes eine klare Schranke zwischen strafbarem und nicht strafbarem Verhalten dar, die sowohl für die medizinische Praxis als auch für die Strafverfolgungsbehörden nachvollziehbar ist. Der Gesetzgeber könnte im StGB oder in einem anderen Gesetz zwar weiter präzisieren, unter welchen Voraussetzungen diese beiden Formen der Sterbehilfe im Einzelfall straflos sind. Eine allgemeingültige gesetzliche Regelung würde aber gerade die kritischen Fragen, die sich in jedem Einzelfall stellen, auch nicht erfassen und brächte daher keinen praktischen Nutzen. Das Standesrecht – wie die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften – eignet sich hingegen besser, um komplexe und vielfältige Fallkonstellationen detailliert zu regeln.
Die Palliativmedizin, -pflege und -betreuung (Palliative Care: umfassende Unterstützung und Betreuung todkranker Patienten) trägt zum Rückgang des Wunsches nach begleitetem Suizid oder aktiver Sterbehilfe bei. Die betroffenen Personen können die letzte Lebensphase in Würde erleben und in Würde sterben. Ein Ausbau des Angebots sowie eine Verbesserung der Information und Beratung der Betroffenen und Angehörigen sind möglich und angezeigt. Diese liegen vorwiegend in der Kompetenz der Kantone. Der Bund kann in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung, der Pflegefinanzierung und der Forschung Förderungsmassnahmen treffen.
Suizidhilfe ist in der Schweiz zugelassen, wenn sie ohne selbstsüchtige Beweggründe erfolgt. Diese liberale Regelung hat das Aufkommen von Suizidhilfeorganisationen ermöglicht und zum Phänomen des Sterbetourismus geführt. Mit der Zunahme der organisierten Suizidhilfe ist die Gefahr verbunden, dass die Grenze vom legalen zum strafbaren Verhalten überschritten wird. Missbräuche können indessen auf kantonaler und kommunaler Ebene durch die konsequente Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts verhindert werden.
Um die Suizidhilfe zu kontrollieren, könnte der Bund ein Aufsichtsgesetz erlassen. Die geprüften Möglichkeiten erweisen sich allerdings als unverhältnismässig und untauglich. Sie würden zu einer Bürokratisierung des Verfahrens und zu einer problematischen Legitimierung der Suizidhilfeorganisationen durch den Staat führen.
Weitere Arbeiten
Namentlich bei den von Suizidhilfeorganisationen begleiteten Suiziden wird das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital (NAP) verwendet. Gegebenenfalls könnten die Voraussetzungen für Verschreibung und Abgabe von NAP künftig restriktiver gefasst und damit Missbräuchen vorgebeugt werden. Der Bundesrat wird sich daher in einem zweiten Schritt mit einer allfälligen Revision des Betäubungsmittelrechts sowie mit der Förderung der Palliative Care befassen.
Letzte Änderung 31.05.2006
Kontakt
Bundesamt für Justiz
Bernardo
Stadelmann
Bundesrain 20
CH-3003
Bern
T
+41 58 462 41 33
F
+41 58 462 78 79
Vizedirektor