Um die Stiftungsfreudigkeit zu erhöhen, sieht die Revision des Stiftungsrechts insbesondere steuerliche Erleichterungen vor. Zudem wird für den Stifter die Anpassung des Stiftungszweckes an neue Bedürfnisse erleichtert. Die Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle erhöht die Transparenz.
Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung jedoch auch von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Eine der Voraussetzungen dafür ist gemäss der neuen Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen, dass die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weniger als 200’000 Franken beträgt und die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden aufruft. Ein besonders befähigter Revisor wird namentlich bei Stiftungen verlangt, die öffentlich zu Spenden aufrufen und in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Spenden von mehr als je 100’000 Franken erhalten. Die Revision des Stiftungsrechts erforderte schliesslich eine Anpassung der entsprechenden Bestimmungen der Handelsregisterverordnung.
Dokumente
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Handelsregisterverordnung
(AS 2005 4557)
Letzte Änderung 24.08.2005
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