Einreiseverbote von fedpol: Der Bundesrat nimmt Stellung zum Bericht der GPK-S
Bern, 02.03.2026 — 2024 und 2025 erhielt das Bundesamt für Polizei (fedpol) von der Kantonspolizei Zürich zwei Gesuche um Erlass eines Einreiseverbots und verfügte in beiden Fällen ein solches. Infolge der Medienberichterstattung zu diesen Entscheiden untersuchte die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) die amtsinternen Abläufe bei fedpol und sprach Empfehlungen aus. Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 zum Bericht der GPK-S Stellung genommen.
Der Bundesrat erachtet die amtsinternen Zuständigkeiten und Abläufe bei fedpol als zweckmässig. Das Vorgehen in den erwähnten zwei Fällen entsprach seiner Ansicht nach nicht den festgelegten Abläufen. Es handelt sich um Ausnahmen vom üblichen Verfahren bei der Behandlung von Gesuchen um Einreiseverbote durch fedpol. Zwei Empfehlungen der GPK-S wurden nach Auffassung des Bundesrates ausserdem bereits umgesetzt.
Keine Wiedererwägung von Entscheiden ohne neue Tatsachen
Der Bundesrat schliesst sich der Empfehlung der GPK-S an, wonach eine Wiedererwägung eines zuvor getroffenen und bereits kommunizierten Entscheids nur dann erfolgen sollte, wenn dies aufgrund vorher nicht bekannter Tatsachen geboten erscheint. Dies ist auch die gängige Praxis von fedpol. Sowohl im Oktober 2024 als auch im Januar 2025 intervenierte jedoch der Kommandant der Kantonspolizei Zürich bei der damaligen Direktorin von fedpol, nachdem der Rechtsdienst von fedpol den Erlass eines Einreiseverbots abgelehnt hatte. Diese wies den zuständigen Bereich daraufhin an, die Einreiseverbote zu erlassen.
In beiden Fällen intervenierte die Amtsleitung, um den Entscheid ohne neue Erkenntnisse und ausserhalb der vorgesehenen Abläufe und Zuständigkeiten zurückzunehmen. Für den Bundesrat stellen diese zwei Fälle Ausnahmen von der gängigen Praxis von fedpol dar. Es war seines Erachtens zuvor noch nie vorgekommen, dass die Amtsleitung einen vom zuständigen Bereich getroffenen Entscheid auf diese Weise revidiert hatte. Es sind ferner keine Anhaltspunkte auszumachen, dass der zuständige Bereich seine Verfahren nicht korrekt führen oder ohne Vorliegen neuer Tatsachen Verfügungen in Wiedererwägung ziehen würde.
Entscheidkompetenzen bei fedpol
Mit Blick auf die Empfehlung, die amtsinternen Entscheidkompetenzen seien detaillierter zu regeln, vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass die amtsinternen Verantwortlichkeiten und Verfahren zum Entscheid über Einreiseverbote und Ausweisungen sachgerecht und genügend eng geregelt sind. Im Normalfall liegt es in der Kompetenz der Leiterin oder des Leiters des zuständigen Bereichs, ein Gesuch abzulehnen oder eine Ausweisung anzuordnen. In Fällen von Gefahr im Verzug kann die zuständige Juristin oder der zuständige Jurist entscheiden. Mangelhaft waren in den zwei fraglichen Fällen nicht die bestehenden Abläufe oder deren Klarheit, sondern der Umstand, dass diese von der damaligen Amtsleitung nicht ausreichend respektiert wurden.
Entscheidkompetenzen des EJPD
Laut einer weiteren Empfehlung ist die Aufsichtstätigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die Verfügungspraxis von fedpol zu verbessern. Der Bundesrat unterstützt diese Empfehlung. Das EJPD hat bereits Arbeiten in die Wege geleitet, um zu prüfen, ob seine Aufsicht im Sinne einer regelmässigeren Tätigkeit anzupassen ist, und falls ja, wie. Der Bundesrat begrüsst diese Bestrebungen und erachtet die Empfehlung damit als umgesetzt.
Ebenso unterstützt der Bundesrat die Empfehlung, wonach klar geregelt werden soll, in welchen Fällen fedpol dem EJPD einen Antrag auf ein Einreiseverbot zum Entscheid vorlegen muss, namentlich wenn politisch exponierte Personen betroffen sind. Das EJPD hat die zuständigen Bereiche bereits beauftragt, eine entsprechende Regelung auszuarbeiten. Daher erachtet der Bundesrat auch diese Empfehlung als umgesetzt.