Rechtsgleichheit bei der Sozialhilfe erhalten
Heute sind schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung punkto Sozialhilfe den anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen sowie Personen mit einem Aufenthaltstitel B, C und Schweizer Staatsangehörigen rechtlich gleichgestellt. Diese Gleichstellung soll mit der Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen von Art. 3 Abs. 1 AsylV2 aufgehoben werden.
Die EKM lehnt die Festlegung der Sozialhilfestandards durch die Kantone und die Aufhebung der rechtlichen Gleichstellung von schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 3 Abs. 1 AsylV2) ab.