Vorläufige Aufnahme: EKM warnt vor Schutzlücken
Im Parlament steht derzeit eine zentrale Frage des Schweizer Asylsystems zur Diskussion: Unter welchen Umständen soll Menschen, die weggewiesen wurden, die aber nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, eine vorläufige Aufnahme gewährt werden?
Eine geplante Änderung von Art. 83 AIG zielt darauf ab, die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme deutlich einzuschränken. Die bisher offene Umschreibung der «Unzumutbarkeit» soll auf klar definierte Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt eingegrenzt werden. Was auf den ersten Blick wie eine Präzisierung wirkt, bedeutet in der Praxis eine substanzielle Verengung des Schutzbereichs. Komplexe Gefährdungslagen lassen sich oft nicht eindeutig einer einzelnen Kategorie zuordnen. Eine Rückkehr ist aber dennoch als unzumutbar einzustufen.
Die vorgeschlagene Regelung steht im Widerspruch zum Gebot der Einzelfallprüfung sowie zu menschenrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere im Bereich des Non-Refoulement und des Schutzes vulnerabler Personen. Gleichzeitig widerspricht sie der tatsächlichen Schutzrealität und führt zu systemischen Fehlanreizen: Anstatt Probleme zu lösen, werden sie in die Nothilfe verlagert.
Die vorläufige Aufnahme ist ein flexibles Schutzinstrument. Ihre Verengung schwächt nicht nur den individuellen Rechtsschutz, sondern auch die Kohärenz und Glaubwürdigkeit des gesamten Asylsystems. Die EKM lehnt die vorgeschlagene Änderung daher entschieden ab.