Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes
Am 21. März 2025 hat das Parlament das Asylgesetz AsylG geändert. Die Aufgaben und Befugnisse des Staatssekretariats für Migration (SEM) im Bereich der Unterbringung, der Betreuung und der Sicherheit in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen wurden neu geregelt. Zudem wurden die Grundzüge des Disziplinarwesens neu im AsylG festgehalten. Im Nachgang wurden nun einzelne Bestimmungen in der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen angepasst.
Die EKM begrüsst, dass die Abläufe, Zuständigkeiten und Kompetenzen detailliert und transparent geregelt werden und, dass Massnahmen, die der Gewaltprävention dienen, als ebenso zentral für einen geordneten und möglichst konfliktarmen Betrieb in den Bundesasylzentren betrachtet werden, wie Disziplinarmassnahmen.
Die EKM betont, dass Gewaltpräventions- und andere Massnahmen zur Sicherstellung eines geordneten und menschenwürdigen Betriebs in der Verordnung auf gleicher Stufe wie Disziplinarmassnahmen stehen und nicht nur auf untergeordneter Ebene in einem Betriebs- oder Gewaltpräventionskonzept geregelt werden sollen.
Positiv wertet die EKM in diesem Zusammenhang, dass bei minderjährigen Asylsuchenden künftig pädagogische anstelle von disziplinarischen Massnahmen ergriffen werden können. Sie weist jedoch darauf hin, dass bei Kindern und Jugendlichen immer pädagogische Massnahmen angewendet werden sollen und, wo nötig, nach dem Jugendstrafgesetz gehandelt werden soll.
Die EKM begrüsst zudem, dass Familien in Räumlichkeiten unterzubringen sind, die einem funktionierenden Zusammenleben und dem Bedürfnis nach Privatsphäre und Sicherheit so weit als möglich Rechnung tragen. Sie betont jedoch, dass dies die Regel sein soll und vermisst weitergehende Massnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls und der kindlichen Entwicklung.