Bundesbeschluss über die Regelung der Geldspiele zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Referat von Hans-Jürg Käser, Präsident der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (FDKL). Es gilt das gesprochene Wort.
Bern. Medienkonferenz zur Abstimmungsvorlage, 17. Januar 2012

Sehr geehrte Frau Bundesrätin,
sehr geehrte Damen und Herren

Wie es zu diesem Gegenentwurf kam und was er beinhaltet, haben Sie eben erfahren. Ich werde Ihnen darlegen, warum die klaren Regelungen auf Verfassungsstufe für die Kantone wichtig sind, und aufzeigen, dass die Kantone ihre Verantwortung im Lotterie- und Wettbereich ganzheitlich wahrnehmen.

Der neue Verfassungsartikel klärt die gegenwärtigen Abgrenzungsprobleme zwischen dem Bereich der Spielbanken und jenem der Lotterien und Wetten. Zudem dient er als Grundlage für die Beilegung von Kompetenzkonflikten zwischen Bund und Kantonen.

Der Artikel erfüllt mit der Verankerung der kantonalen Kompetenzen im Bereich der Geldspiele ein zentrales Anliegen der Volksinitiative und der Kantone. In Absatz 3 werden die Spieltypen bezeichnet, für deren Bewilligung und Aufsicht die Kantone zuständig sind. Es handelt sich im Wesentlichen um die Lotterien, die Sportwetten und die Geschicklichkeitsspiele.
Für die Lotterien wird unter Buchstabe a eine neue Definition geschaffen, welche ohne das in der Vergangenheit zunehmend umstrittene Abgrenzungskriterium der Planmässigkeit auskommt.

Der neue Verfassungsartikel bildet die Grundlage für eine Geldspielgesetzgebung, die es den Lotteriegesellschaften der Kantone und den Spielbankenkonzessionären erlaubt, ihre Produkte weiterzuentwickeln. Damit wird verhindert, dass die Spielenden zu ausländischen, illegalen und kriminellen Anbietern im Internet oder in Hinterzimmern von Bars, Pubs und Ähnlichem abwandern.

Ein solches Abwandern würde nicht nur zu massiven Einnahmeausfällen bei Bund und Kantonen führen. Es würde auch zu einer Verschärfung der Spielsucht-Problematik führen, die in der Schweiz aufgrund des sozialverträglichen, kontrollierten Angebots der Lotteriegesellschaften der Kantone und der konzessionierten Spielbanken vergleichsweise klein ist. Gemäss aktuellen Studien weisen rund 0,5% der erwachsenen Bevölkerung ein krankhaftes Spielverhalten auf.

Die Kantone und deren Lotteriegesellschaften sind sich ihrer Verantwortung bewusst und setzen seit Jahren verschiedenste Präventionsmassnahmen um. So zum Beispiel moderate Spielgestaltung, Mindestalterbestimmungen, Einsatzlimiten oder Sperren.

Diese Bestimmungen resultieren nicht zuletzt auch aus dem im Juli 2006 von allen Kantonen gebildeten Konkordat. Es wurde abgeschlossen, um die Aufgaben der Kantone im Bereich der Lotterien und Wetten effizient und koordiniert erfüllen zu können. Es hat sich bewährt und wird weitergeführt.

Die Ziele des Konkordats sind die einheitliche und koordinierte Anwendung der Gesetzgebung im Bereich der Lotterien und Wetten, der Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen Auswirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwendung der Lotterie- und Wetterträge.

Zu diesem Zweck setzt das Konkordat eine unabhängige und ausserhalb der kantonalen Strukturen angesiedelte Lotterie- und Wettkommission ein – die Comlot. Diese wirkt als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten. Zudem überwacht sie nicht nur den Lotterie- und Wettmarkt, sondern stellt ein transparentes und lauteres Spielangebot sicher.

Die Comlot prüft vor Erteilung einer jeden Bewilligung das Suchtpotenzial einer Lotterie oder Wette und legt gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes fest.
Zudem sind die Lotteriegesellschaften dazu verpflichtet, den Kantonen 0,5% der jährlichen Bruttospielerträge für die Prävention und die Behandlung der Spielsucht abzugeben.

Sie sehen, werte Anwesende: Die Kantone setzen die nun im neuen Verfassungsartikel 106 geforderten Verpflichtungen schon seit längerer Zeit um. Sie tragen den Gefahren des Geldspiels umfassend Rechnung.
Die Kantone wollen und können die Verantwortung wahrnehmen und unterstützen den Bundesbeschluss über die Regelung der Geldspiele,

weil er

  • auf Verfassungsstufe die kantonale Vollzugszuständigkeit für Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele definiert 

weil er

  • insbesondere mithilfe der neuen Lotteriedefinition eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen festlegt 

und weil er

  • die Reinerträge aus den Lotterien und Sportwetten auch in Zukunft vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke sichert. 

Einzig mit einer Annahme des Gegenentwurfs ist gewährleistet, dass weiterhin Jahr für Jahr rund 550 Mio. Franken für die Unterstützung von rund 16′000 gemeinnützigen Projekten eingesetzt werden können.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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Letzte Änderung 17.01.2012

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