Anwaltsrecht

Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Das Gesetz gewährleistet die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz und legt gewisse Grundsätze sowie Mindestanforderungen für die Ausübung des Anwaltsberufes fest.

Rechtliche Grundlagen

Alle Anwältinnen und Anwälte, die in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, müssen sich ins Anwaltsregister des Kantons eintragen, in dem sie ihre Kanzlei haben. Zu diesem Zweck müssen sie ein Anwaltspatent vorweisen, das bescheinigt, dass sie fachliche Qualifikationen erworben haben, die bestimmten Ausbildungsanforderungen entsprechen sowie den Nachweis erbringen, dass sie gewisse persönliche Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen zur Erlangung des Anwaltspatents richten sich nach dem kantonalen Recht.

Das BGFA legt die Berufsregeln fest, die von den Anwältinnen und Anwälten befolgt werden müssen. Es regelt auch das Anwaltsgeheimnis und sieht Disziplinarmassnahmen vor bei Verstössen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt in der Zuständigkeit jedes Kantons eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen, wobei diese auch zuständig ist über die Gesuche um Eintragung in das kantonale Anwaltsregister zu entscheiden.

Schliesslich regelt das BGFA die Modalitäten der Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).

Oberaufsicht

Das Bundesamt für Justiz nimmt Aufgaben der Oberaufsicht wahr, die darin bestehen, die richtige und einheitliche Anwendung des BGFA durch die zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Diese Zuständigkeit stützt sich auf Art. 49 Abs. 2 sowie Art. 186 der Bundesverfassung, der die Beziehung zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen regelt und in Absatz 4 vorsieht, dass der Bundesrat für die Einhaltung des Bundesrechts sorgt.

Letzte Änderung 08.08.2024

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