Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) dafür, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er kann insbesondere Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen (Art. 104 Abs. 3 lit. f BV). Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) nimmt diese Zielsetzung auf und konkretisiert sie in Art. 1:
- Förderung des bäuerlichen Grundeigentums
- Erhaltung der Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft
- Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters
- Bekämpfung übersetzter Preise für landwirtschaftlichen Boden
Die im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vorgesehenen Massnahmen betreffen landwirtschaftliche Grundstücke (das heisst Grundstücke, die für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet sind, Art. 6 BGBB) und landwirtschaftliche Gewerbe (das heisst Gesamtheiten von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen, Art. 7 BGBB). Sein Geltungsbereich bestimmt sich nach der Zonenordnung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (vergl. Art. 2 und 3 BGBB).
Das BGBB enthält Vorschriften zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke durch Personen, welche diese selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind. Weitere Vorschriften beschränken oder verhindern die Realteilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke, behalten ihren Erwerb mittels einer Bewilligungspflicht den Selbstbewirtschaftern vor und garantieren im gleichen Zug einen angemessenen Erwerbspreis. Als Massnahme zur Verhütung der Überschuldung gilt eine Belastungsgrenze für die Verpfändung landwirtschaftlicher Grundstücke.
Die Kantone bezeichnen die für die Anwendung des BGBB zuständigen Behörden sowie die Aufsichtsbehörde und die Beschwerdeinstanz (Art. 90 BGBB). Letztinstanzliche kantonale Entscheide in Anwendung des BGBB werden dem Bundesamt für Justiz eröffnet, welches diese mit Beschwerde ans Bundesgericht weiterziehen kann (Art. 5 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist zuständig für die Anerkennung privatrechtlicher, im Bereich der landwirtschaftlichen Überschuldung tätigen Institutionen, vor (Art. 91 BGBB). Eine Liste dieser Institutionen steht zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen
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Art. 104 Abs. 3 BV
(SR 101)
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BGBB
(SR 211.412.11)
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Art 5 VBB
(SR 211.412.110)
Dokumente
- Verzeichnis der anerkannten Körperschaften (Art. 79 BGBB) (PDF, 58 kB, 07.06.2013)
- Möglichkeiten für administrative Vereinfachungen im bäuerlichen Bodenrecht. Bericht des Bundesrates zum Postulat 15.3284 Vogler (PDF, 224 kB, 05.06.2020)
- Gutachten zum Postulat von Nationalrat Karl Vogler und Mitunterzeichnende vom 19. März 2015 (15.3284) (PDF, 926 kB, 05.06.2020)
Letzte Änderung 27.04.2021