Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

Worum geht es?

Das Anwaltsgesetz verwirklicht die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, indem es die Einrichtung kantonaler Anwaltsregister vorschreibt. Damit wird das bisherige Kontrollsystem mit kantonalen Berufsausübungsbewilligungen ersetzt. Anwältinnen und Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, haben sich im Anwaltsregister desjenigen Kantons, in welchem sie über eine Geschäftsadresse verfügen, eintragen zu lassen. Für den Registereintrag haben die Anwältinnen und Anwälte ein Anwaltspatent vorzuweisen, das auf Grund bestimmter fachlicher Voraussetzungen erteilt wurde (Lizenziat, einjähriges Praktikum mit Examen). Zudem müssen sie gewisse persönliche Voraussetzungen erfüllen. Einmal im Register ihres Kantons eingetragen, können diese Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung ausüben. Das Anwaltsgesetz enthält Bestimmungen über die Führung und ständige Aktualisierung der kantonalen Anwaltsregister sowie über die Zusammenarbeit unter den Aufsichtsbehörden.

Das Gesetz regelt zudem die wesentlichen Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs. Es handelt sich um eine Vereinheitlichung auf Bundesebene der bis anhin bereits in den kantonalen Gesetzgebungen enthaltenen Berufsregeln. Die Vereinheitlichung der Disziplinarmassnahmen stellt eine weitere Begleitmassnahme zur Freizügigkeit dar. Schliesslich regelt das Gesetz auch die grundlegenden Modalitäten für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz durch Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der EFTA sind.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 17. Juni 1994 reicht Nationalrat Luzi Stamm eine Motion ein, mit der er die Schaffung eines öffentlichen Bundesregisters verlangt, damit die kantonalen Bewilligungsverfahren abgeschafft werden können. Der Nationalrat nimmt diese Motion am 20. Dezember 1995 an; der Ständerat wandelt sie am 3. Juni 1996 in ein Postulat um.
  • Am 16. April 1997 schickt der Bundesrat den Entwurf für ein Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz) in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
  • Am 13. Mai 1998 nimmt der Bundesrat Kenntns von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zu einem Anwaltsgesetz und beauftragt das EJPD, eine Botschaft und einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten (Medienmitteilung).
  • 15. März 1999 bis 13. April 1999: Zweites Vernehmlassungsverfahren zur Anpassung des Gesetzesentwurfs an das sektorielle Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Freizügigkeit im Personenverkehr (Abschnitte 4, 5 und 6 des Gesetzesentwurfs).
  • Am 28 April 1999 verabschiedet der Bundesrat den Gesetzesentwurf und die Botschaft zum Anwaltsgesetz.
     
  • Parlamentarische Beratungen (99.027)
     
  • Am 30. Januar 2002 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zur Ausdehnung des Geltungsbereiches des Anwaltsgesetzes (Medienmitteilung).
     
  • Parlamentarische Beratungen (01.058)
     
  • Der Bundesrat setzt das Anwaltsgesetz auf den 1. Juni 2002 in Kraft (Medienmitteilung).
  • Der Bundesrat setzt die Änderung des Anwaltsgesetzes (Ausdehnung des Geltungsbereiches) auf den 1. August 2002 in Kraft.

Dokumentation

Erstes Vernehmlassungsverfahren vom 16. April bis 31. August 1997

Referendumsvorlage

Medienmitteilungen

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Letzte Änderung 18.12.2002

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