Eheschliessung in der Schweiz
Die Ehe muss auf dem Zivilstandsamt geschlossen werden.
Zuständig für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens ist das Zivilstandsamt am Wohnsitz der Braut oder des des Bräutigams. Wohnen beide Verlobten im Ausland, ist das Zivilstandsamt, das die Trauung vornehmen soll, zuständig für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens. Die Verlobten haben diesfalls auch die Möglichkeit, das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens durch Vermittlung der zuständigen Schweizer Vertretung einzureichen.
Ausländische Verlobte, die nicht in der Schweiz wohnen, benötigen für die Eheschliessung in der Schweiz eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.
Die Verlobten müssen vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bzw. auf der Schweizer Vertretung im Ausland persönlich erklären, dass sie sämtliche Ehevoraussetzungen erfüllen.
Um die Ehe in der Schweiz eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Im Weiteren dürfen sie nicht in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen. Insbesondere ist die Eheschliessung zwischen zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern verboten. Personen, die unter Vormundschaft stehen, bedürfen zur Eheschliessung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Wer bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine Ehe schliessen. Jede Person, die sich verheiraten will, hat deshalb nachzuweisen, dass die frühere Ehe oder die frühere eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist.
Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Zivilstandsamt bzw. an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Schweizerische Verlobte
Bereits im Personenstandsregister ("Infostar") beurkundete Personenstandsdaten müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden. Bitte erkundigen Sie sich in Bezug auf das Ehevorbereitungsverfahren direkt beim zuständigen Zivilstandsamt bzw. bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland.
Eine Person, die noch nicht im Personenstandsregister erfasst ist, muss im Hinblick auf die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens zuerst rückerfasst werden.
Die Verlobten müssen zudem einen Wohnsitznachweis und einen Identitätsausweis beibringen.
Haben die Verlobten bereits ein gemeinsames Kind, so haben sie nebst der Geburtsurkunde des Kindes ein Dokument beizubringen, aus dem das Bestehen des Kindesverhältnisses zum Vater hervorgeht (Anerkennungsurkunde, Vaterschaftsurteile, Adoptionsentscheid).
Bei den beizubringenden Dokumenten sollte es sich grundsätzlich um Originale handeln, die nicht älter als sechs Monate sind.
Ausländische Verlobte
Bereits im Personenstandsregister ("Infostar") beurkundete Personenstandsdaten müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden. Bitte erkundigen Sie sich in Bezug auf das Ehevorbereitungsverfahren direkt beim zuständigen Zivilstandsamt bzw. bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland.
Sofern die Personenstandsdaten der betroffenen Person im Personenstandsregister nicht abrufbar sind, hat diese alle zu ihrer Aufnahme ins Personenstandsregister notwendigen Dokumente beizubringen. Zu diesem Zweck hat sie Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit beizubringen. Das für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens zuständige Zivilstandsamt bzw. die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland informieren Sie über die entsprechend aus Ihrem Heimatstaat beizubringenden Dokumente.
Die ausländischen Verlobten haben zudem einen Wohnsitznachweis und einen Identitätsausweis vorzulegen.
Haben die ausländischen Verlobten ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz, müssen sie ausserdem eine Eheanerkennungserklärung ihres Heimat- oder Wohnsitzstaates oder ein Ehefähigkeitszeugnis beibringen. Sie haben sich diesbezüglich direkt an die ausstellenden Behörden im Ausland oder an die ausländische Vertretung des ausstellenden Staates in der Schweiz zu wenden.
Bei den beizubringenden Dokumenten sollte es sich grundsätzlich um Originale handeln, die nicht älter als sechs Monate sind. Die ausländischen Dokumente müssen in der Regel beglaubigt und, sofern sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) abgefasst sind, übersetzt werden. Die Schweizer Vertretung im Staat, welcher diese Dokumente ausstellt, informiert Sie diesbezüglich.
Haben die Verlobten bereits ein gemeinsames Kind, so haben sie nebst der Geburtsurkunde des Kindes ein Dokument beizubringen, aus dem das Bestehen des Kindesverhältnisses zum Vater hervorgeht (Anerkennungsurkunde, Vaterschaftsurteile, Adoptionsentscheid).
Zum Teil wird für die Einreise in die Schweiz zum Zwecke der Eheschliessung ein Visum benötigt. Das Visumsgesuch kann bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland eingereicht werden, welche es via das Bundesamt für Migration BFM an die zuständige kantonale Migrationsbehörde weiterleitet.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an diese Behörden.
Die Liste mit den vollständigen Adressen der Zivilstandsämter wird regelmässig aktualisiert. Sie finden sie unten in der Rubrik 'Adressen'.
Die Kosten hängen vom Arbeitsaufwand des Zivilstandsamtes ab. Das Zivilstandsamt informiert Sie hinsichtlich der anfallenden Kosten, welche sich auf die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV, SR 172.042.110) stützen.
Die Zivilstandsänderung einer Person infolge Eheschliessung ist namentlich den Behörden, dem Arbeitgeber, der Steuerverwaltung und den Versicherungen zu melden. Im Übrigen ist der Zivilstand im Zusammenhang mit dem Abschluss bestimmter Verträge anzugeben. Erneuern lassen müssen die Ehegatten insbesondere ihren Heimatschein, sofern dieser bei der Einwohnerkontrolle hinterlegt ist.
Der Ehegatte, der mit der Eheschliessung seinen Namen ändert, muss zudem verschiedene Ausweisdokumente erneuern, beispielsweise die folgenden:
- Identitätskarte
- Pass
- Führerausweis
Die in der Schweiz erfolgte Eheschliessung wird von den schweizerischen Zivilstandsbehörden in der Regel nicht an ausländische Behörden gemeldet, Ausnahmen bestehen jedoch in Bezug auf Deutschland, Österreich und Italien. Zwischen diesen Ländern und der Schweiz bestehen entsprechende bilaterale Abkommen. Der ausländische Ehegatte muss die in der Schweiz erfolgte Eheschliessung den Behörden seines Heimatstaates deshalb grundsätzlich selber melden. Er hat sich diesbezüglich an die zuständige ausländische Vertretung in der Schweiz wenden.
Eheschliessung im Ausland
Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständigen ausländischen Eheschliessungsbehörden (Zivilstandsamt, Gemeindeverwaltung etc.) am Ort, wo die Trauung stattfinden soll, oder an die ausländische Vertretung des Eheschliessungsstaates in der Schweiz. Einzig diese ausländischen Behörden können Sie verbindlich informieren.
Einige Staaten verlangen im Hinblick auf die Eheschliessung ein Ehefähigkeitszeugnis. Mit diesem Dokument wird der Nachweis erbracht, dass die Ehevoraussetzungen gemäss schweizerischem Recht erfüllt sind.
Besitzt einer der Verlobten die schweizerische Staatsangehörigkeit und wird für die Eheschliessung im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt, müssen die Verlobten in der Schweiz das Ehevorbereitungsverfahren durchlaufen, damit ihnen ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann.
Das Ehefähigkeitszeugnis wird den Verlobten vom Zivilstandsamt am schweizerischen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen, vom Zivilstandsamt am schweizerischen Heimatort der Braut oder des Bräutigams ausgestellt. Wohnen die Verlobten im Ausland, können sie das Ehefähigkeitszeugnis durch Vermittlung der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland bestellen.
Die Verlobten müssen vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bzw. auf der Schweizer Vertretung im Ausland persönlich erklären, dass sie sämtliche Ehevoraussetzungen erfüllen.
Um die Ehe in der Schweiz eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Im Weiteren dürfen sie nicht in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen. Insbesondere ist die Eheschliessung zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern verboten. Personen, die unter Vormundschaft stehen, bedürfen zur Eheschliessung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Wer bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine Ehe schliessen. Jede Person, die sich verheiraten will, hat deshalb nachzuweisen, dass die frühere Ehe oder die frühere eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist.
Im Zusammenhang mit der Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind dieselben Dokumente beizubringen wie für die Eheschliessung in der Schweiz. Siehe Frage 1.2 (Welche Dokumente muss ich beibringen?).
Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt, es sei denn, sie verstosse offensichtlich gegen unseren Ordre public oder sie sei missbräuchlich. Die im Ausland erfolgte Eheschliessung wird den schweizerischen Behörden von den ausländischen Zivilstandsbehörden in der Regel nicht gemeldet. Ausnahmen bestehen jedoch in Bezug auf Deutschland, Österreich und Italien. Zwischen diesen Ländern und der Schweiz bestehen entsprechende bilaterale Abkommen.
Schweizerische Staatsangehörige sowie Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Personenstandsdaten im Personenstandsregister abrufbar sind, melden ihre Eheschliessung der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland und reichen dort ihre Eheurkunde im Original ein. Sofern die Eheschliessung nicht gestützt auf ein schweizerisches Ehefähigkeitszeugnis erfolgt ist, sind zusätzlich zur Eheurkunde weitere Dokumente beizubringen. Siehe dazu Frage 1.2 (Welche Dokumente muss ich beibringen?). Die Schweizer Vertretung im Ausland übersetzt und beglaubigt die Dokumente und übermittelt sie anschliessend kostenlos in die Schweiz. Ausnahmsweise kann die Meldung auch bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erfolgen, welche die Dokumente bei Bedarf an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland zwecks Übersetzung und Beglaubigung schickt (gebührenpflichtig).
Das Anerkennungsverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere, wenn ausländische Dokumente überprüft werden müssen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig mit der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen bzw. der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland Kontakt aufzunehmen.
Das Verzeichnis der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland finden Sie unten in der Rubrik 'Adressen'.
Der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten und der Kinder in Schweiz im Rahmen des Familiennachzuges bedarf einer Bewilligung.
Die zuständige kantonale Migrationsbehörde entscheidet über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch um Familiennachzug kann bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland gestellt werden, welche es via BFM an die zuständige Behörde weiterleitet.
Für Fragen in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz informieren Sie sich bitte direkt bei den entsprechenden Behörden.
Die "Ehe für alle" und ihre Auswirkungen
In der Volksabstimmung vom 26. September 2021 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage "Ehe für alle" angenommen, welche die Ehe in der Schweiz für gleichgeschlechtliche Paare öffnet. Ab dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen und bestehende eingetragene Partnerschaften in Ehen umgewandelt werden können.
Die rechtlichen Unterschiede betreffen vor allem die Bereiche der Einbürgerung, der Adoption und der Fortpflanzungsmedizin. So stehen die erleichterte Einbürgerung, die gemeinsame Adoption und der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin nur verheirateten Paaren offen. Ein Unterschied besteht auch im Bereich des Zivilstands: Verheiratete Paare sind "verheiratet", eingetragene Partnerinnen oder Partner "in eingetragener Partnerschaft". Nach Auflösung der Ehe ist der Zivilstand "geschieden" bzw. "verwitwet", nach Auflösung der Partnerschaft "aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft" bzw. "aufgelöste Partnerschaft: durch Tod aufgelöste Partnerschaft".
Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare
Ab dem 1. Juli 2022. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eheschliessung in der Schweiz in zwei Schritten erfolgt: In einem ersten Schritt wird das Ehevorbereitungsverfahren durchgeführt. In einem zweiten Schritt folgt die Trauung, welche die Eheschliessung vollzieht.
(s. Merkblatt über die Eheschliessung in der Schweiz Nr. 150.1 (PDF, 177 kB, 17.03.2014)).
Vor dem 1. Juli 2022 kann das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt eingereicht werden. Das Zivilstandsamt kann gegebenenfalls bereits gewisse administrative Vorkehrungen treffen (z. B. Prüfung von Dokumenten), jedoch kann das Amt erst ab dem 1. Juli 2022 das Ehevorbereitungsverfahren und im Anschluss daran auch die Trauung durchführen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt an Ihrem Wohnort oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Die Liste mit den vollständigen Adressen der Zivilstandsämter und der Schweizer Vertretungen im Ausland wird regelmässig aktualisiert. Sie finden diese unten in der Rubrik 'Adressen'.
Bei Wohnsitz in der Schweiz muss das Ehevorbereitungsverfahren zwingend beim Zivilstandsamt am Wohnort einer oder eines der beiden Verlobten eingeleitet und durchgeführt werden. Die anschliessende Trauung kann beim selben oder einem anderen Zivilstandsamt in der Schweiz erfolgen. Wohnen beide Verlobte im Ausland, ist das Zivilstandsamt, das die Trauung vornehmen soll, zuständig für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens. Für Informationen zu Trauungsterminen wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt, auf welchem Sie heiraten möchten.
Falls Sie im Ausland heiraten möchten, können Sie ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen (erkundigen Sie sich bei der zuständigen ausländischen Behörde über die Voraussetzungen für die Eheschliessung). Bei Wohnsitz in der Schweiz ist das Zivilstandsamt am Wohnort zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes einer oder eines der beiden Verlobten zuständig. Haben Sie beide Ihren Wohnsitz im Ausland, wenden Sie sich bitte an die zuständige Schweizer Vertretung.
Die Liste mit den vollständigen Adressen der Zivilstandsämter und der Schweizer Vertretungen im Ausland wird regelmässig aktualisiert. Sie finden diese unten in der Rubrik 'Adressen'.
Nein, ab dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz keine eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Ab diesem Datum steht allen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren die Ehe offen. Eingetragene Partnerschaften, die vor dem 1. Juli 2022 begründet worden sind, bestehen unverändert weiter.
Eingetragene Partnerinnen oder Partner
Ja. Wenn Sie am 1. Juli 2022 in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ändert sich – wenn Sie nicht aktiv tätig werden – an dieser nichts.
Wenn Sie am 1. Juli 2022 in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dann können Sie ab diesem Datum entweder Ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen oder neu eine Ehe schliessen (siehe Fragen 1.14 und 1.15). Die Umwandlungserklärung kann auf jedem Zivilstandsamt in der Schweiz oder auch auf der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland abgegeben werden.
Mit der Umwandlungserklärung erklären Sie und Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner gemeinsam, Ihre vor dem 1. Juli 2022 begründete eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln zu wollen. Die Erklärung muss in der Schweiz persönlich gegenüber einer Zivilstandsbeamtin bzw. einem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, können Sie die Umwandlungserklärung auf der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben. Sie unterzeichnen die Umwandlungserklärung und Ihre Unterschriften werden von der zuständigen Amtsperson beglaubigt. Die Umwandlungserklärung ist an keine Frist gebunden, d. h. Sie können diese jederzeit abgeben. Sobald die Erklärung von Ihnen und Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner unterzeichnet ist und die Beglaubigung vorliegt, gelten Sie als verheiratet. Auf Wunsch kann die Umwandlung auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz im Rahmen einer Zeremonie erfolgen. Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte an ein Zivilstandsamt oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Sie können Ihre eingetragene Partnerschaft auf jedem Zivilstandsamt in der Schweiz und bei Wohnsitz im Ausland auf der für Sie zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland in eine Ehe umwandeln. Die Umwandlung in Form einer Zeremonie ist nur auf einem Zivilstandsamt möglich, nicht jedoch auf der Schweizer Vertretung im Ausland. Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte an ein Zivilstandsamt Ihrer Wahl oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Die Liste mit den vollständigen Adressen der Zivilstandsämter und der Schweizer Vertretungen im Ausland wird regelmässig aktualisiert. Sie finden diese unten in der Rubrik 'Adressen'.
Für Informationen zur Terminvergabe wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt, auf welchem Sie die Umwandlungserklärung abgeben möchten. Bei Wohnsitz im Ausland kontaktieren Sie bitte die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Die Liste mit den vollständigen Adressen der Zivilstandsämter und der Schweizer Vertretungen im Ausland wird regelmässig aktualisiert. Sie finden diese unten in der Rubrik 'Adressen'.
Zunächst muss festgestellt werden, ob die im Ausland begründete Partnerschaft der eingetragenen Partnerschaft nach Schweizer Recht entspricht. Ihre Möglichkeiten sind dann vom Datum der Begründung der eingetragenen Partnerschaft abhängig:
Vor dem 1. Juli 2022 begründete eingetragene Partnerschaften
Haben Sie Ihre Partnerschaft vor dem 1. Juli 2022 im Ausland begründet, können Sie in der eingetragenen Partnerschaft bleiben. Sie können diese ab dem 1. Juli 2022 aber auch in eine Ehe umwandeln oder neu eine Ehe schliessen (siehe Frage 1.18). Beachten Sie, dass diese Umwandlungsmöglichkeit nur dann besteht, wenn Ihre eingetragene Partnerschaft als der schweizerischen eingetragenen Partnerschaft gleichwertig anerkannt ist, wie z. B. bei der italienischen unione civile oder der deutschen Lebenspartnerschaft. Wenn dies nicht der Fall ist, wie beim französischen PACS oder bei der belgischen cohabitation légale, können Sie in der Schweiz eine Ehe schliessen (siehe Fragen 1.14 und 1.15). Ab dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz hingegen keine eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden (siehe Frage 1.16). Für weitere Informationen wenden Sie sich an das nächstgelegene Zivilstandsamt.
Nach dem 1. Juli 2022 begründete eingetragene Partnerschaften
Haben Sie Ihre Partnerschaft nach dem 1. Juli 2022 im Ausland begründet, so können Sie diese nicht in eine Ehe umwandeln. Sie können jedoch in der Schweiz eine Ehe schliessen (siehe Fragen 1.14 und 1.15).
Gleichgeschlechtliche Paare, die vor dem 1. Juli 2022 im Ausland geheiratet haben
Haben Sie vor dem 1. Juli 2022 im Ausland eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen, so wurde diese in der Schweiz nicht als Ehe, sondern als eingetragene Partnerschaft anerkannt. Ab dem 1. Juli 2022 werden im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen als Ehen anerkannt und als solche im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen. Sie können ab diesem Datum die Aktualisierung Ihres Eintrags im Schweizerischen Personenstandsregister bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ihres Heimatkantons beantragen. Die Aktualisierung erfolgt nicht automatisch. Sie erfolgt aber von Amtes wegen anlässlich der Eintragung eines Zivilstandsereignisses (z. B. Geburt, Tod), sofern Sie nachgewiesen haben, dass es sich bei der Beziehung um eine Ehe und nicht um eine eingetragene Partnerschaft handelt, z. B. durch Vorlage einer Kopie der betreffenden Zivilstandsurkunde. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die Zivilstandsbehörden oder die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland. Wir bitten Sie, Frage 1.24 zu beachten.
Die Liste mit den vollständigen Adressen der Aufsichtsbehörden wird regelmässig aktualisiert. Sie finden diese unten in der Rubrik 'Adressen'.
Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner desselben Geschlechts vor dem 1. Juli 2022 im Ausland geheiratet und keine vermögens- bzw. ehevertragliche Abmachung geschlossen, hat die Revision rückwirkend Auswirkungen auf Ihren Güterstand: Bei Anwendbarkeit von Schweizer Recht gilt für Sie von Gesetzes wegen rückwirkend Errungenschaftsbeteiligung (statt wie bisher Gütertrennung). Aus diesem Grund kann jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 der anderen Ehegattin bzw. dem anderen Ehegatten schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand bis zum 1. Juli 2022 beibehalten werden soll. Die Erklärung muss eigenhändig unterzeichnet werden. Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatungsstelle (z. B. Anwältin/Anwalt, Notarin/Notar).
Verschiedengeschlechtliche Paare in einer ausländischen eingetragenen Partnerschaft
Wenn die im Ausland begründete Partnerschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts der schweizerischen eingetragenen Partnerschaft in den Wirkungen gleichwertig ist (dies ist insbesondere bei der österreichischen oder niederländischen eingetragenen Partnerschaft der Fall, nicht aber beim französischen PACS oder bei der belgischen cohabitation légale), so kann sie neu in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt und nachbeurkundet werden. Sie können ab dem 1. Juli 2022 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ihres Heimatkantons die Anerkennung und Eintragung im Schweizerischen Personenstandsregister beantragen. Wenn Sie im Ausland wohnen, kann der Antrag via die zuständige Schweizer Vertretung eingereicht werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde des Heimatkantons erteilt weitere Auskünfte.
Die Liste mit den vollständigen Adressen der Aufsichtsbehörden wird regelmässig aktualisiert. Sie finden diese unten in der Rubrik 'Adressen'.
Zugang zur Samenspende für verheiratete Frauenpaare, Entstehung eines Kindesverhältnisses
Verheirateten Frauenpaaren wird neu Zugang zur Samenspende in der Schweiz gewährt. Unverändert bestehen bleibt das Verbot der Eizellenspende und der Leihmutterschaft.
Wenn die Samenspende nach den Vorgaben des schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetzes durchgeführt wurde, so wird die Ehefrau der Frau, die das Kind gebärt, mit der Geburt des Kindes zur (zweiten) Mutter des Kindes. In dieser Konstellation ist keine Stiefkindadoption mehr erforderlich. Wurde das Kind durch eine private Samenspende oder durch eine Samenspende im Ausland gezeugt, so ist weiterhin eine Stiefkindadoption notwendig, damit die Ehefrau der Mutter zur (zweiten) Mutter wird.
Rechtliche Grundlagen
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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
(ZStGV, SR 172.042.110)
Dokumente
Letzte Änderung 29.08.2023