Nach Artikel 33 HKsÜ ist für jede grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes in einem anderen Vertragsstaat ein Konsultationsverfahren erforderlich. Zu diesem Zweck verlangt Artikel 33 HKsÜ , dass die ersuchende Stelle dem ersuchten Staat einen Bericht über das Kind und die Gründe ihres Vorschlags zur Unterbringung oder Betreuung übermittelt.
Obligatorisches Konsultationsverfahren
Wenn ein Gericht oder eine Behörde die Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie in einem anderen Vertragsstaat beabsichtigt, so benötigen sie die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kind untergebracht werden soll.
Die endgültige Entscheidung über die Unterbringung oder Betreuung eines Kindes im Ausland kann also nur getroffen werden, wenn die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Unterbringung oder Betreuung zugestimmt hat.
Das Gericht bzw. die unterbringende Behörde kann über die Zentrale Behörde des Kantons ein entsprechendes Gesuch um Zustimmung einreichen. Die Zentrale Behörde wird das Gesuch (mit den notwendigen Anhängen und Übersetzungen, die von der Behörde, die eine Unterbringung in Betracht zieht, zur Verfügung gestellt werden) an die zentrale bzw. zuständige Behörde des Staates, in dem das Kind untergebracht werden soll, zustellen. Das Gesuch muss nicht nur die erforderlichen Informationen zum Kind und zum Vorschlag der Unterbringung, sondern auch die migrationsrechtlichen und ökonomischen Aspekte der Platzierung enthalten.
Wird das in Artikel 33 HKsÜ beschriebene Verfahren nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates die Anerkennung der Massnahme verweigern (Art. 23 Abs. 2 Bst. f HKsÜ).
Das Gesuch und weitere beizubringende Unterlagen sowie allfällige Mitteilungen sind in der Originalsprache des ersuchenden Staates zuzustellen. Sie müssen von einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des anderen Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische begleitet sein.
Letzte Änderung 29.08.2023