Jedes adoptierte Kind hat Anspruch darauf, Auskunft über die Identität seiner leiblichen Eltern zu erhalten, sobald es volljährig ist oder auch vorher, wenn es ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Bei Erreichen der Volljährigkeit kann es auch Informationen über die direkten Nachkommen seiner leiblichen Eltern erhalten, wenn die Nachkommen volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.
Die Identität des adoptierten Kindes darf den leiblichen Eltern nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des volljährigen Kindes bekannt gegeben werden. Wenn es minderjährig ist, müssen sowohl das Kind als auch seine Adoptiveltern der Bekanntgabe zustimmen.
Auch die direkten Nachkommen der leiblichen Eltern haben die Möglichkeit, Informationen über das adoptierte Kind zu erhalten, sofern dieses volljährig ist und der Bekanntgabe zugestimmt hat.
Jeder Kanton hat eine Beratungsstelle bestimmt, welche die leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen sowie das Kind auf Wunsch beratend unterstützt. Das Angebot richtet sich an Personen, die in der Schweiz wohnen oder deren Adoptionsverfahren in der Schweiz durchgeführt wurde. Die zuständigen Stellen sind auf untenstehendem Dokument aufgelistet.
Darüber hinaus bieten viele private Organisationen Unterstützung und Hilfe bei der Herkunftssuche an. Die Kontaktdaten finden Sie in der folgenden, nicht abschliessenden Liste.
Die Statistiken zu den nationalen und internationalen Herkunftsgesuchen in der Schweiz finden Sie unter der Rubrik Statistiken.
Letzte Änderung 11.12.2023