Juli 2018
Die Gesetzgebung von Weissrussland (Belarus) setzt unter anderem ein bilaterales Abkommen über das Verfahren zur internationalen Adoption voraus, damit Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ein Adoptionsgesuch einreichen können (Art. 233 des Gesetzes über Ehe und Familie). Der Abschluss eines solchen Abkommens wird von der zuständigen weissrussischen Behörde als derzeit nicht opportun erachtet. Vorbehalten bleibt eine Adoption durch Familienmitglieder oder einen Stiefelternteil.
Dokumente
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Adressliste (PDF, 110 kB, 11.06.2024)
der vom Bund bewilligten Vermittlungsstellen
Letzte Änderung 26.04.2021