Rechtliche Grundlagen

Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD, SR 172.213.1)

Art. 6 Ziele und Funktionen


1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum1 des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  1. Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine gerechte Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
  2. Stärkung der bundesstaatlichen Ordnung, namentlich in den Bereichen der Grundrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates in der Schweiz;
  3. Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen;
  4. Mitwirkung bei der Herstellung einer friedlichen internationalen Ordnung und bei der Harmonisierung der Rechtsentwicklung in Europa;
  5. Erhaltung und Sicherung des juristischen Fachwissens in der Bundesverwaltung und Förderung des Verständnisses für das Recht.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr:

  1. Es wirkt hin auf die Rechtmässigkeit von Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung, namentlich auf die Wahrung der Grundrechte sowie die Einhaltung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben.
  2. Es beobachtet die Rechtsentwicklung im In- und Ausland, berät die zuständigen Behörden fachkundig in Fragen des Bundesrechts und der Rechtspolitik und unterbreitet zeitgerechte und taugliche Lösungen.

Art. 7 Aufgaben im Einzelnen


1
Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit:

  1. Verfassungsrecht; hierzu gehören namentlich die rechtsstaatliche, bundesstaatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbereiche, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen, einschliesslich der Erarbeitung und Umsetzung von Abkommen im Bereich der Menschenrechte in Arbeitsteilung mit dem EDA;
  2. Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind das Internationale Privat-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, die Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstands- und das Grundbuchwesen, das landwirtschaftliche Boden- und Pachtrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht;
  3. Straf- und Strafprozessrecht (ohne Militär- und Nebenstrafrecht); eingeschlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozess- und Strafvollstreckungsrecht, der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;
  4. Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht, Lotteriewesen, Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.

2 Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.

3 Es überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK), auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit.

4 Es entwickelt methodische Grundsätze für die Vorbereitung von Erlassen und für die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, und sorgt für adäquate Weiterbildungmöglichkeiten.

5 Es erarbeitet die Botschaften zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen und bereitet die Genehmigung kantonaler Erlasse in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 vor.

6 Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 394 und 395 des Strafgesetzbuches (StGB) vor.

6a Es stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf-, Verwaltungs-, Zivil- und Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung.

7 Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsentführungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Alimentensachen, der internationalen Erbschaftssachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.

8 Es instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement, Beschwerden gegen örtliche Verkehrsmassnahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 19586, SVG), Abstimmungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 19767 über die politischen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1).

9 Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.

10 Es vollzieht die Übereinkommen des Internationalen Privat- und Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.

11 Es führt eine Fachstelle für Rechtsinformatik.

Art. 8 Besondere Bestimmungen


1
Das BJ führt unter anderen:

  1. das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen;
  2. das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht, einschliesslich das Schweizerische Seeschifffahrtsregisteramt;
  3. das Amt für das Handelsregister;
  4. ein automatisiertes Strafregister unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone.

2 Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in besonderen Erlassen geregelt.

Rechtsgrundlagen

Letzte Änderung 29.04.2021

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