Erwachsenenschutzrecht: Familiensolidarität und Selbstbestimmung von Betroffenen stärken
Bern, 22.02.2023 - Der Bundesrat will das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht punktuell verbessern. Insbesondere sollen nahestehende Personen besser in die Verfahren und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) einbezogen werden. Zudem soll das Selbstbestimmungsrecht betroffener Personen weiter gestärkt werden. Damit trägt der Bundesrat der anfänglichen Kritik Rechnung und erfüllt verschiedene parlamentarische Vorstösse. Er hat an seiner Sitzung vom 22. Februar 2023 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) eröffnet. Sie dauert bis zum 31. Mai 2023.
Um bei Verfahren und Entscheiden der KESB die Solidarität in der Familie und den Einbezug von nahestehenden Personen zu stärken, schlägt der Bundesrat verschiedene Neuerungen vor. So sollen künftig auch faktische Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner das Recht haben, ihre urteilsunfähigen Partnerinnen oder Partner zu vertreten. Auch sollen die KESB neu von Gesetzes wegen prüfen, ob nahestehende Personen als Beistand oder Beiständin eingesetzt, und ob ihnen Erleichterungen gewährt werden können, wenn sie eine Beistandschaft übernehmen. Nahestehende Personen sollen auch noch besser in die Sachverhaltsabklärungen der Behörden einbezogen werden sowie mehr Verfahrensrechte erhalten.
Zudem will der Bundesrat die Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz weiter fördern. Dazu soll der Vorsorgeauftrag, mit dem eine Person Anordnungen für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit erlässt, wirksamer ausgestaltet werden. Namentlich soll es künftig in der ganzen Schweiz möglich sein, den Vorsorgeauftrag bei einer Amtsstelle zu hinterlegen. Diese Möglichkeit besteht bisher nur in gut der Hälfte der Kantone.
Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht hat sich grundsätzlich bewährt
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist im Jahr 2013 in Kraft getreten. Es hat sich grundsätzlich bewährt: Nach anfänglicher Kritik gilt die Arbeit der KESB heute weitherum als professionell, angemessen und nachvollziehbar. Die praktischen Erfahrungen und die breite Diskussion in Wissenschaft und Öffentlichkeit haben jedoch gezeigt, dass vereinzelt Verbesserungsbedarf besteht. So hat der Bundesrat bereits 2017 in seinem Bericht "Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht" Prüfungs- und Handlungsbedarf festgestellt, insbesondere für den Einbezug nahestehender Personen in die Verfahren und Entscheide der Behörden.
Mit dieser Vorlage setzt der Bundesrat auch verschiedene parlamentarische Vorstösse um, die seit dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes eingereicht wurden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. Mai 2023.
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Letzte Änderung 26.06.2024