Ausführungsbestimmungen zum neuen Strafgesetzbuch verabschiedet; Verordnung über das Strafregister umfassend revidiert

Bern, 29.09.2006 - Der Bundesrat hat am Freitag die Ausführungsbestimmungen zum revidierten Strafgesetzbuch verabschiedet und auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt tritt auch die Totalrevision der Verordnung über das Strafregister in Kraft.

Die bisher in drei Verordnungen festgelegten Ausführungsbestimmungen werden neu in einer einzigen Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz zusammengefasst. Die neue Verordnung regelt insbesondere, wie vorzugehen ist, wenn mehrere, durch verschiedene Urteile angeordnete Strafen oder Massnahmen gleichzeitig zum Vollzug anstehen. Die Verordnung enthält ferner Präzisierungen zu verschiedenen Gesetzesbestimmungen.

Die Kantone stimmten in einer Anhörung dem Verordnungsentwurf grundsätzlich zu. Mehrheitlich abgelehnt wurde allerdings der Artikel über den elektronischen Hausarrest (Electronic Monitoring). Dieser wird bisher gestützt auf eine Bewilligung des Bundesrates von sieben Kantonen vorwiegend bei kurzen Freiheitsstrafen versuchsweise angewandt. Die Mehrheit der Kantone lehnt eine entsprechende gesetzliche Regelung vorläufig ab, weil vorerst Erfahrungen mit dem revidierten Sanktionsrecht – d.h. mit Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit, welche die kurzen Freiheitsstrafen ersetzen – gesammelt werden sollen. Dieser Artikel wurde deshalb nicht in die Verordnung aufgenommen. Der Bundesrat wird demzufolge noch dieses Jahr über die Verlängerung seiner Bewilligung für den versuchsweisen Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des elektronischen Hausarrestes in einigen Kantonen entscheiden.

Anpassung der Strafregisterverordnung

Das revidierte Strafgesetzbuch enthält auch neue Bestimmungen über das Strafregister, die eine Totalrevision der Verordnung über das Strafregister erfordern: Neu wird nicht mehr zwischen Löschung und Entfernung von Einträgen im Strafregister unterschieden, und für die Entfernung gelten neue Fristen. In Zukunft werden zudem alle hängigen Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen. Ferner muss die Verordnung an das neue Sanktionensystem angepasst werden.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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