Massgeschneiderte Massnahmen für Hilfsbedürftige; Bundesrat verabschiedet die Botschaft zur Totalrevision des Vormundschaftsrechts

Bern, 28.06.2006 - Das Vormundschaftsrecht wird grundlegend erneuert: Massgeschneiderte Massnahmen stellen sicher, dass nur soviel staatliche Betreuung erfolgt wie nötig ist. Zudem wird das Selbstbestimmungsrecht schwacher und hilfsbedürftiger Menschen gefördert. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches verabschiedet.

Mit einer Änderung der Bestimmungen über den Erwachsenenschutz sowie des Personen- und Kindesrechts will der Bundesrat das seit 1912 nahezu unverändert gebliebene Vormundschaftsrecht den heutigen Verhältnissen und Anschauungen anpassen. Die Totalrevision des Vormundschaftsrechts fördert das Selbstbestimmungsrecht und entlastet gleichzeitig den Staat. Eine handlungsfähige Person kann mit einem Vorsorgeauftrag ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit privat regeln. Zudem kann sie mit einer Patientenverfügung im Voraus festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt, oder eine zustimmungsberechtigte Person bestimmen.

Massarbeit statt standardisierte Massnahmen

Die heutigen vormundschaftlichen Massnahmen berücksichtigen das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht ausreichend. An Stelle standardisierter Massnahmen tritt deshalb als einheitliches Instrument die Beistandschaft. Wenn eine Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann und die Unterstützung durch Angehörige oder freiwillige private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht, ist künftig von den Behörden Massarbeit gefordert: Sie müssen die Aufgaben des Beistandes im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Personen festlegen, damit nur soviel staatliche Betreuung erfolgt, wie wirklich nötig ist.

Die Solidarität in der Familie stärken

Eltern und weitere Angehörige, die als Beistand eingesetzt werden, erhalten künftig gewisse Privilegien (z. B. Entbindung von der Inventarpflicht und von der periodischen Berichterstattung). Zudem wird das Bedürfnis der Angehörigen urteilsunfähiger Personen berücksichtigt, ohne grosse Umstände gewisse Entscheide treffen zu können. Es räumt ihnen etwa das Recht ein, die Post zu öffnen, für die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens zu sorgen und die erforderlichen Massnahmen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zu ergreifen. Damit wird die Solidarität in der Familie gestärkt und zugleich vermieden, dass die Behörden systematisch Beistandschaften anordnen müssen.

Mehr Schutz

Die Gesetzesrevision verbessert ferner den Schutz urteilsunfähiger Personen, die in Wohn- und Pflegeeinrichtungen leben. Für diese Personen muss ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen werden, damit über die erbrachten Leistungen Transparenz besteht. Zudem werden die Voraussetzungen umschrieben, unter denen die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Schliesslich werden die Kantone verpflichtet, diese Einrichtungen zu beaufsichtigen.

Die Gesetzesrevision baut auch den Rechtsschutz der betroffenen Personen bei der fürsorgerischen Unterbringung aus. Unter anderem werden die ärztliche Einweisungskompetenz beschränkt und wichtige Verfahrensvorschriften gesetzlich verankert. Die Behörden müssen die Unterbringung periodisch überprüfen.

Heute ist das Vormundschaftswesen uneinheitlich und unübersichtlich organisiert. Zukünftig werden alle Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bei einer Fachbehörde konzentriert; die Kantone können eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht einsetzen. Schliesslich werden die wesentlichen Verfahrensgrundsätze für den Kindes- und Erwachsenenschutz gesamtschweizerisch vereinheitlicht und im Zivilgesetzbuch verankert.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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