Stiefkindadoption soll künftig nicht mehr nur für Ehepaare möglich sein

Bern, 29.11.2013 - Der Bundesrat will die Stiefkindadoption einem weiteren Kreis von Paaren öffnen: In Zukunft soll diese Möglichkeit nicht nur Ehepaaren, sondern auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder – als Variante – zusätzlich Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft offenstehen. Zudem stellt der Bundesrat eine Lockerung der Adoptionsvoraussetzungen und des Adoptionsgeheimnisses zur Diskussion. Er hat am Freitag entsprechende Vorschläge in die Vernehmlassung geschickt.

Nach geltendem Recht kann nur eine verheiratete Person das Kind ihres Ehegatten adoptieren. Kinder, die in eingetragenen Partnerschaften oder in faktischen Lebensgemeinschaften aufwachsen, können von der Partnerin oder dem Partner der Mutter bzw. des Vaters nicht adoptiert werden. Damit werden sie gegenüber Kindern in ehelichen Gemeinschaften benachteiligt. Beim Tod des leiblichen Elternteils droht ihnen beispielsweise der Verlust der anderen Bezugsperson.

Im Interesse des Kindeswohls soll zukünftig die Stiefkindadoption auch für Paare in eingetragenen Partnerschaften möglich sein. So können Ungleichbehandlungen beseitigt und die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil rechtlich abgesichert werden. Diese Paare sollen wie Ehepaare das Stiefkind vollständig in ihre Familie integrieren und Vorkehrungen bei einem allfälligen Tod des leiblichen Elternteils treffen können. Als Variante schlägt der Bundesrat vor, die Stiefkindadoption zusätzlich für Paare in verschieden- und gleichgeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaften zu öffnen. Diese zivilstandsunabhängige Möglichkeit der Stiefkindadoption berücksichtigt die gesellschaftliche Entwicklung. Gemäss den jüngsten statistischen Erhebungen von 2011 wachsen in über 10 000 Privathaushalten Kinder in faktischen Lebensgemeinschaften auf.

Senkung des Mindestalters auf 28 Jahre

Neben der Öffnung der Stiefkindadoption für eingetragene Paare und allenfalls für faktische Lebensgemeinschaften sieht der Entwurf Anpassungen bei den Adoptionsvoraussetzungen vor. So sollen das Mindestalter adoptionswilliger Personen bei der gemeinschaftlichen Adoption und der Einzeladoption von 35 auf 28 Jahre gesenkt und die Mindestdauer der Ehe neu bei drei statt wie bisher fünf Jahren festgesetzt werden; diese Dauer soll für alle Formen von Paarbeziehungen gelten, denen neu die Stiefkindadoption offenstehen wird. Für adoptionswillige Personen soll kein Höchstalter mehr vorgesehen sein.

Mehr Flexibilität im Adoptionsverfahren

Aus der Sicht des Kindeswohls bedeutsam ist das Anliegen der Gesetzesrevision, das Adoptionsverfahren flexibler zu gestalten: Neu sollen die zuständigen Behörden einen grösseren Ermessensspielraum erhalten, indem sie von gewissen Adoptionsvoraussetzungen abweichen dürfen, um den Umständen des Einzelfalls besser gerecht werden zu können. So soll der Höchstaltersunterschied von 45 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind bei besonderen Umständen zum Wohl des Kindes ausnahmsweise auch grösser sein dürfen. Auch beim Mindestaltersunterschied von 16 Jahren sollen Ausnahmen möglich sein, um beispielsweise im Interesse der Gleichberechtigung von Geschwistern ein zweites Stiefkind mit geringerem Altersunterschied adoptieren und in die Familie integrieren zu können.

Lockerung des Adoptionsgeheimnisses

Weiter soll das Adoptionsgeheimnis für leibliche Eltern, die Informationen über das zur Adoption freigegebene Kind erhalten möchten oder dieses Kind suchen, gelockert werden. Die Personalien des adoptierten Kindes sollen künftig den leiblichen Eltern bekannt gegeben werden dürfen, sofern das volljährige Kind der Bekanntgabe zustimmt. Demgegenüber steht dem adoptierten Kind heute schon ein absoluter Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, ohne dass die leiblichen Eltern der Bekanntgabe der Informationen vorgängig zustimmen müssen. Wenn der Kontakt zu den gesuchten Personen - den leiblichen Eltern oder dem einst zur Adoption freigegebene Kind - nicht einfach hergestellt werden kann, können spezialisierte Personensuchdienste damit beauftragt werden.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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