Den Schutz vor vorbestraften Tätern verstärken

Bern, 10.10.2012 - Der Bundesrat will Kinder sowie sehr kranke und alte Menschen durch eine Ausdehnung des Berufsverbots sowie durch ein Kontakt- und Rayonverbot besser vor einschlägig vorbestraften Tätern schützen. Er hat am Mittwoch die Botschaft mit den erforderlichen Änderungen des Strafrechts verabschiedet. Diese Gesetzesrevision stellt er der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" als indirekten Gegenvorschlag gegenüber.

Die Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" ist am 20. April 2011 von der Vereinigung "Marche Blanche" mit 111 681 gültigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht worden. Sie will in der Bundesverfassung einen neuen Artikel 123c mit folgendem Wortlaut verankern: "Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben." Der Bundesrat teilt das Anliegen der Volksinitiative; er will mit seinem indirekten Gegenvorschlag aber weiter gehen und rascher handeln.

Nachteile der Volksinitiative

Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Volksinitiative verschiedene Mängel aufweist: Sie enthält unbestimmte Begriffe und ist daher interpretationsbedürftig. Zudem müsste auf Gesetzesstufe erst festgelegt werden, wie das Tätigkeitsverbot konkretisiert und in der Praxis umgesetzt werden soll. Die Volksinitiative ist ferner unvollständig, da sie ein Tätigkeitsverbot nur bei Sexualstraftaten, nicht aber bei Gewaltdelikten verlangt. Sie lässt schliesslich den Gerichten keinen Ermessensspielraum, da sie bei jeder Verurteilung - unabhängig vom Strafmass - zwingend ein lebenslanges Tätigkeitsverbot anordnen müssten. Dieser Automatismus steht im Widerspruch zu dem in der Bundesverfassung und im Völkerrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der bei der Einschränkung von Grundrechten beachtet werden muss.

Auch für den Bundesrat ist es inakzeptabel, dass vorbestrafte und möglicherweise noch gefährliche Täter wieder mit Kindern oder sehr kranken und alten Menschen beruflich oder ausserberuflich arbeiten können. Die Volksinitiative hat ihn in seiner Absicht bestärkt, die geltenden Bestimmungen zum Berufsverbot zu verbessern. Heute kann ein Berufsverbot nämlich nur dann verhängt werden, wenn die Tat bei der Ausübung eines Berufs begangen wurde. Weitere Mängel der heutigen Regelung bestehen darin, dass das Berufsverbot auf höchstens fünf Jahre befristet ist und dass keine ausserberuflichen Tätigkeiten verboten werden können.

Vom Berufsverbot zum Tätigkeitsverbot

Im Mittelpunkt der Gesetzesrevision steht die Ausweitung des geltenden Berufsverbots zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot. Neu können auch ausserberufliche Tätigkeiten, die eine Person in Vereinen oder anderen Organisationen ausübt, verboten werden. Das zukünftige Tätigkeitsverbot wird zudem in verschiedenen Punkten strenger als das heutige Berufsverbot sein. Zum einen kann ein Verbot auch dann verhängt werden, wenn der Täter das Delikt nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat. Zum anderen werden bestimmte Sexualstraftaten gegen Minderjährige und besonders schutzbedürftige Menschen zwingend zur Verhängung eines -  wenn nötig lebenslangen - Tätigkeitsverbots führen. Schliesslich wird das Tätigkeitsverbot durch ein Kontakt- und Rayonverbot ergänzt. Dieses Verbot unterbindet Kontakte, die der Täter zur Begehung von Straftaten nutzen könnte, und schützt das mögliche Opfer vor häuslicher Gewalt oder Nachstellungen.

Durchsetzung der neuen Verbote

Die neuen Verbote werden mit dem ordentlichen Strafregisterauszug durchgesetzt, der von den Arbeitgebern und den Verantwortlichen eines Vereins oder einer anderen Organisation verlangt werden kann. Zudem wird ein spezieller Strafregisterauszug geschaffen, der nur Urteile enthält, in denen ein Tätigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen worden ist. Diese Urteile bleiben - anders als im ordentlichen Strafregisterauszug - während der ganzen Dauer des Verbots sichtbar. Dieser spezielle Auszug hat zudem den Vorteil, dass Bewerber für ausserberufliche Tätigkeiten nicht ihr ganzes strafrechtliches Vorleben offenlegen müssen (z. B. Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten). Die Einholung eines Strafregisterauszugs wird in die Verantwortung der Arbeitgeber sowie der Verantwortlichen der Vereine und Organisationen gestellt. Aufgrund der in der Vernehmlassung geäusserten Kritik verzichtet der Bundesrat auf das ursprünglich vorgeschlagene Obligatorium.

Bei Tätigkeitsverboten, die aufgrund von Sexualstraftaten zwingend verhängt werden müssen, wird zudem eine Bewährungshilfe für die Überwachung und Betreuung angeordnet. Für die technische Überwachung eines Kontakt- und Rayonverbots kann die zuständige Behörde schliesslich elektronische Mittel (z. B. GPS-Geräte) einsetzen.

Prävention bleibt wichtig

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die strafrechtlichen Verbote erst zum Zug kommen, wenn alle anderen Massnahmen versagt haben und der Täter bereits eine Straftat begangen hat. Ersttäter, die noch nie einschlägig verurteilt worden sind, werden nicht erfasst. Es muss daher nach wie vor ein grosses Gewicht auf präventive Massnahmen gelegt werden. Dazu zählen die Sensibilisierung der Kinder, die Ausbildung der Betreuungspersonen von Kindern oder anderen schutzbedürftigen Personen und die Schaffung geeigneter Strukturen und Kontrollmechanismen in Schulen, Heimen und anderen Institutionen.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
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Letzte Änderung 26.06.2024

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