Freier von 16- bis 18-jährigen Prostituierten sollen künftig bestraft werden; Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zu StGB-Revision
Bern, 18.08.2011 - Wer gegen Entgelt sexuelle Dienste Unmündiger zwischen 16 und 18 Jahren in Anspruch nimmt, soll sich künftig strafbar machen. Mit dieser und weiteren Änderungen des Strafgesetzbuchs (StGB) will der Bundesrat die Bedingungen erfüllen, damit die Schweiz der Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch beitreten kann. Er hat am Mittwoch die Vernehmlassung zum Beitritt zur Konvention und zur erforderlichen StGB-Revision eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis Ende November.
Die Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch will die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen umfassend schützen. Die am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Konvention ist das erste internationale Instrument, das die verschiedenen Formen sexuellen Kindesmissbrauchs umfassend für strafbar erklärt. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, namentlich den sexuellen Missbrauch von Kindern, Kinderprostitution, Kinderpornografie und die erzwungene Teilnahme von Kindern an pornografischen Vorführungen unter Strafe zu stellen.
Die Schweiz hat die Konvention am 16. Juni 2010 unterzeichnet. Die schweizerische Rechtsordnung genügt den Anforderungen der Konvention weitgehend. In einzelnen Punkten geht die Konvention allerdings weiter als das geltende Strafrecht, da sie in Teilbereichen den Schutz auf Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren ausdehnt. Der Beitritt der Schweiz bedingt daher verschiedene Anpassungen des StGB.
Vor dem Abgleiten in die Prostitution schützen
Freier machen sich nach geltendem Recht strafbar, wenn die sich prostituierende Person unter 16 Jahre alt ist und sie selber mehr als drei Jahre älter sind. Einvernehmliche, bezahlte sexuelle Kontakte mit weiblichen und männlichen Unmündigen, die älter als 16 Jahre alt und damit sexuell mündig sind, sind hingegen nicht strafbar. Künftig sollen Freier mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, wenn sie gegen Entgelt die sexuellen Dienste von Unmündigen in Anspruch nehmen; die Unmündigen selber sollen straflos bleiben. Die vorgeschlagene Bestimmung will Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution schützen.
Neu soll ferner die Förderung der Prostitution Unmündiger unter Strafe gestellt werden. Zuhälter, Bordellbetreiber oder Escort-Services, die mit finanziellen Gewinnabsichten die Prostitution erleichtern oder begünstigen, sollen mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden. Darunter fallen etwa die Vermietung von Salons oder die Anstellung Unmündiger in einschlägigen Etablissements.
Ausdehnung des Schutzes auch bei der Kinderpornografie
Im Bereich der Kinderpornografie sollen Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geschützt werden. Wer Gegenstände oder Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit Unmündigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich beschafft oder besitzt, soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Der Konsum solcher Gegenstände oder Vorführungen soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Unter Strafe soll schliesslich auch gestellt werden, wer Unmündige anwirbt oder veranlasst, an einer pornografischen Vorführung mitzuwirken.
Kein neuer Straftatbestand des "Grooming"
Die Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten, das sexuell motivierte Anbahnen von Kontakten mit Unmündigen im Internet (sog. Grooming) unter Strafe zu stellen, wenn der Kontaktaufnahme konkrete Handlungen für ein Treffen folgen. Dieses Verhalten ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strafbarer Versuch, sexuelle Handlungen mit Kindern zu begehen. Der Bundesrat verzichtet deshalb darauf, die Einführung eines speziellen Straftatbestandes des "Grooming" vorzuschlagen.
Neben den Straftatbeständen enthält die Konvention auch Bestimmungen über Prävention, Opferschutz und Interventionsprogramme, die ausschliesslich oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen. Das EJPD führte deshalb eine Anhörung der Kantone durch, die ausnahmslos die Unterzeichnung der Konvention befürworteten. Der Beitritt zur Konvention erfordert keine oder nur geringe Änderungen der kantonalen Rechtsgrundlagen.
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Letzte Änderung 26.06.2024