Besserer Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen; Bundesrat schickt Teilrevision des Obligationenrechts in die Vernehmlassung
Bern, 01.10.2010 - Die maximale Entschädigung für missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigungen soll zum besseren Schutz der Arbeitnehmenden von sechs auf zwölf Monatslöhne erhöht werden. Der Bundesrat hat am Freitag eine entsprechende Teilrevision des Obligationenrechts in die Vernehmlassung geschickt.
Im Rahmen der Teilrevision des Obligationenrechts zur Verbesserung des Schutzes von Whistleblowern gelangte der Bundesrat im letzten Jahr zum Schluss, dass die im geltenden Recht vorgesehenen Sanktionen für alle Fälle missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigungen überprüft werden müssen. Diese Überprüfung ergab, dass sich der seit 1989 geltende Kündigungsschutz grundsätzlich bewährt hat. Allerdings erweist sich heute die vorgesehene Sanktion von maximal sechs Monatslöhnen in schweren Fällen missbräuchlicher Kündigungen als zu schwache Sanktion. Um dem Richter die Würdigung aller Umstände zu ermöglichen und ihm den nötigen Ermessensspielraum zu verschaffen, soll die Entschädigung auf maximal zwölf Monatslöhne erhöht werden.
Bei missbräuchlichen Kündigungen von Personen, die einem Arbeitnehmerverband angehören oder gewerkschaftlich tätig sind, sieht der Vorentwurf keine strengere Sanktion vor. Er präzisiert aber den Kündigungsschutz von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern. Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigungen sind missbräuchlich, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten und die Personen selber keinen Anlass zur Kündigung boten. Damit soll verhindert werden, dass einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmenden gekündigt wird, während sie mit ihren Arbeitgebenden beispielsweise über einen Sozialplan verhandeln.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. Januar 2011.
Adresse für Rückfragen
Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch
Herausgeber
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch
Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch
Letzte Änderung 26.06.2024