Organisierte Suizidhilfe soll ausdrücklich geregelt werden; Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen

Bern, 17.09.2010 - Eine deutliche Mehrheit der Kantone, Parteien und interessierten Organisationen hat sich in der Vernehmlassung für eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe auf Bundesebene ausgesprochen. Der Bundesrat hat am Freitag das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, die vorgeschlagene Festlegung von Sorgfaltspflichten für Mitarbeitende von Suizidhilfeorganisationen im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse zu überarbeiten und bis Ende 2010 eine Botschaft auszuarbeiten. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Eidg. Departement des Innern Vorschläge zur verstärkten Förderung der Suizidprävention und der Palliativmedizin vorlegen.

Die bereits bestehenden staatlichen und standesrechtlichen Kontrollmechanismen sind zu wenig griffig. Nach Überzeugung des Bundesrates drängen sich daher neue Leitplanken und Schranken auf. Der Bundesrat stellte deshalb letzten Herbst in einer Vernehmlassung zwei Varianten zur Änderung des Strafrechts zur Diskussion: die Festlegung von strengen Sorgfaltspflichten für Mitarbeitende von Suizidhilfeorganisationen bzw. ein Verbot der organisierten Suizidhilfe. 22 Kantone, 8 Parteien und 54 Organisationen bejahten einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Lediglich 4 Kantone, 5 Parteien und 16 Organisationen waren der Ansicht, dass das geltende Recht genügt, um allfällige Missbräuche zu verhindern.

Kein Konsens

Obschon eine deutliche Mehrheit einen Handlungsbedarf auf Bundesebene bejaht, besteht kein Konsens darüber, wie die organisierte Suizidhilfe geregelt werden soll. 35 Vernehmlassungsteilnehmende befürworteten die Festlegung von strengen Sorgfaltspflichten (Variante 1), 20 sprachen sich für ein Verbot der organisierten Suizidhilfe (Variante 2) aus und 22 forderten ein Spezialgesetz. Die Variante 1 wurde als zu komplex und unklar kritisiert. Als unzulässig und diskriminierend wurde zudem die Bestimmung bezeichnet, wonach die organisierte Suizidhilfe todkranken Patienten vorbehalten bleiben soll. Vorbehalte wurden ferner gegenüber der Bestimmung angebracht, wonach drei Ärzte in die Suizidhilfe einbezogen werden sollen, nämlich zur Bescheinigung der Urteilsfähigkeit und der tödlichen Krankheit sowie zur Verschreibung des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital (NAP). Die Variante 2 wurde namentlich als unzulässige Beschränkung des Rechts auf Selbstbestimmung verworfen.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende bevorzugen die Ausarbeitung eines Spezialgesetzes, um die Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen zu regeln. Sie schlugen etwa vor, die Suizidhilfeorganisationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen oder sprachen sich für eine medizinische Aufsicht bzw. eine behördliche Kontrolle aus. Etliche Teilnehmende ermunterten in ihren Stellungnahmen zudem den Bundesrat, die Suizidprävention und die Palliativmedizin verstärkt zu fördern.

Festlegung von Sorgfaltspflichten

Drei Viertel der Vernehmlassungsteilnehmenden haben den gesetzgeberischen Handlungsbedarf bejaht. Der Bundesrat hält an seiner Absicht fest, die organisierte Suizidhilfe im Strafrecht ausdrücklich zu regeln. Er will auf der Grundlage der Variante 1 einen Gesetzesentwurf zuhanden des Parlaments ausarbeiten. Das EJPD wird dabei externe Experten beiziehen und die in der Vernehmlassung geäusserte Kritik berücksichtigen. Das EDI wird zudem dem Bundesrat Vorschläge zur verstärkten Förderung der Suizidprävention und der Palliativmedizin unterbreiten.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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