Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien wirksam schützen

Bern, 01.03.2006 - Bundesrat befürwortet grundsätzlich Gesetzesrevision Der Bundesrat begrüsst einen wirksamen Schutz der Erwerber und Erwerberinnen von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien. Dies hält er in seiner Stellungnahme zu einer Vorlage der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates fest. Zugleich unterbreitet er der Kommission eine Reihe von Abänderungsanträgen.

Teilzeitnutzung an Immobilien bedeutet, dass eine Person eine Immobilie alljährlich während einer bestimmten Zeit benutzt. Dies ermöglicht eine zeitlich gestaffelte Nutzung der Immobilie durch mehrere Personen. Gemäss Vorlage der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates sollen Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien insbesondere durch eine erweiterte Informationspflicht des Veräusserers und ein 10-tägiges Widerrufsrecht besser vor Missbräuchen geschützt werden.

Den Geltungsbereich einschränken

Der Bundesrat befürwortet grundsätzlich die vorgeschlagene Revision des Obligationenrechts, empfiehlt aber namentlich den Geltungsbereich der Vorlage einzuschränken. Die neuen Bestimmungen sollen nur Verträge mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren erfassen. Sie sollen zudem weder für Konsumenten, die untereinander Teilzeitnutzungsrechte veräussern, noch für Vermittlungsgeschäfte gelten.

Ferner erachtet der Bundesrat das Widerrufsrecht bei öffentlich beurkundeten Verträgen als überflüssig: Es ist Aufgabe der Urkundsperson, den Erwerber über die Tragweite des Geschäfts aufzuklären und so von einem nachteiligen Vertragsabschluss abzuhalten. Schliesslich beantragt der Bundesrat, auf die vorgeschlagene Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verzichten. Mit den Bestimmungen des UWG besteht nämlich bereits eine fundierte Basis gegen jedes unlautere Tun.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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