Bundesrat lehnt die Ferien-Initiative ab; EJPD wird bis Mitte 2010 Botschaft vorlegen

Bern, 24.03.2010 - Längere Ferien können den Spielraum für Lohnerhöhungen oder Arbeitszeitverkürzungen einschränken und sich deshalb für die Arbeitnehmenden auch als nachteilig erweisen. Der Bundesrat ist zudem der Ansicht, dass der Anspruch auf Ferien nicht in der Bundesverfassung, sondern auf Gesetzesstufe zu regeln ist. Er wird deshalb die Volksinitiative "6 Wochen Ferien für alle" ohne Gegenentwurf zur Ablehnung empfehlen. Er hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Mitte 2010 eine entsprechende Botschaft vorzulegen.

Die am 26. Juni 2009 mit 107 639 gültigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereichte Volksinitiative "6 Wochen Ferien für alle" verlangt, Artikel 110 der Bundesverfassung wie folgt zu ergänzen: "Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien von jährlich mindestens sechs Wochen." Die Initianten begründen ihre Forderung nach längeren Ferien mit der gesteigerten Arbeitsproduktivität, der Gesundheit der Arbeitnehmenden, der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, den stossenden Unterschieden zwischen den Branchen und einem Nachholbedarf der Schweiz im Vergleich mit dem Ausland.

Der Bundesrat bestreitet Fortschritte bei der Arbeitsproduktivität nicht. Er teilt auch die Auffassung der Initianten, dass von der höheren Arbeitsproduktivität auch die Arbeitnehmenden profitieren sollten. Bei der Weitergabe des Produktivitätsfortschritts sollten jedoch nicht einseitig die Ferien im Vordergrund stehen. Für viele Arbeitnehmende dürfte es nämlich mindestens so wichtig sein, wie lange sie arbeiten müssen bzw. wie hoch ihr Lohn ist.

Ferien tragen zum Wohlbefinden der Arbeitnehmenden und damit zu deren Gesundheit bei. Ein Anspruch auf längere Ferien allein erweist sich aber nicht zwingend als vorteilhaft. Er garantiert nicht, dass der Arbeitgeber zusätzliches Personal anstellt. Sieht er davon ab, bedeuten längere Ferien auch längere Arbeitszeiten und zusätzlichen Stress am Arbeitsplatz.

Wohl ermöglichen längere Ferien dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin, beispielsweise mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen. Dieses Argument gilt aber nur für einen Teil der Arbeitnehmenden und genügt nach Ansicht des Bundesrates nicht, um allen Arbeitnehmenden von Gesetzes wegen sechs Wochen Ferien zu gewähren. Ferien sind zudem nur ein Element, das über die Vereinbarkeit von Familie und Beruf entscheidet. Mindestens so wichtig sind die Schaffung von Teilzeitstellen oder Flexibilität bei der Arbeitszeit- bzw. Arbeitsplatzgestaltung.

Da die heutige Ferienregelung eine Mindestregelung ist, ergeben sich daraus fast zwangsläufig Unterschiede zwischen den einzelnen Branchen. Für den Bundesrat sind diese Unterschiede nicht anstössig, sondern vielmehr ein Beleg dafür, dass in den einzelnen Branchen auch unterschiedliche Bedürfnisse herrschen. Im Übrigen würde auch die Ferien-Initiative nichts an diesen Unterschieden ändern, weil sie den Ferienanspruch nur gegen unten, nicht aber gegen oben begrenzt. Was den angeblichen Nachholbedarf der Schweiz betrifft, stellt der Bundesrat fest, dass in den EU-Mitgliedstaaten gemäss der einschlägigen Richtlinie ein Mindesturlaub von vier Wochen gilt, was genau der schweizerischen Rechtslage entspricht.

Heutige Ferienregelung

Gemäss heute geltender Ferienregelung (Artikel 329a Obligationenrecht) stehen den Arbeitnehmenden vier Wochen Ferien pro Jahr zu. Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Arbeitgeber und Arbeitnehmende können sich vertraglich auch auf eine für den Arbeitnehmenden günstigere Regelung verständigen. Im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen sind Ferienregelungen verbreitet, die älteren oder langjährigen Arbeitnehmenden fünf oder sogar sechs Wochen Ferien in Aussicht stellen.

Die obligationenrechtliche Regelung gilt nur für Anstellungen, die dem Privatrecht unterstehen. Die Ferienregelung von Bund und Kantonen sind zwar ausgesprochen heterogen. Aber auch bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist ein Ferienanspruch von vier Wochen noch weit verbreitet. Dieser kann sich bei älteren Arbeitnehmenden auf fünf bzw. sechs Wochen erhöhen kann.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch


Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 26.06.2024

Zum Seitenanfang

Medienmitteilungen abonnieren

Auf dem Portal der Schweizer Regierung können Sie die Medienmitteilungen des BJ per E-Mail abonnieren

https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-32362.html