Gemeinsame elterliche Sorge mehrheitlich begrüsst

Bern, 16.12.2009 - Das gemeinsame Sorgerecht soll zukünftig – unabhängig vom Zivilstand der Eltern – zur Regel werden. Dieser Vorschlag ist in der Vernehmlassung von einer klaren Mehrheit grundsätzlich begrüsst worden. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) auszuarbeiten.

Vereinzelt ist in der Vernehmlassung vorgeschlagen worden, dass bei einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht nur dann zur Regel werden soll, wenn sich die Eltern auf eine Konvention verständigen. Eine solche Lösung macht für den Bundesrat jedoch keinen Sinn, weil die Sorgerechtsregelung damit weiterhin zum Gegenstand von Verhandlungen und Druckversuchen gemacht werden könnte. Er hält deshalb am Vorentwurf fest, wonach es bei einer Scheidung von Gesetzes wegen beim gemeinsamen Sorgerecht bleibt.

Keine Mehrheit gewonnen hat der Vorschlag des Bundesrates, wonach im Falle einer Anerkennung des Kindes durch den Vater das Sorgerecht automatisch beiden Elternteilen zustehen soll. Der Vorentwurf wird deshalb in dem Sinne überarbeitet, dass das Sorgerecht bei ledigen Eltern wie bisher vorerst einzig der Mutter zusteht. Zum gemeinsamen Sorgerecht kommt es nur, wenn sich die Mutter mit dem Sorgerecht des Vaters einverstanden erklärt oder wenn das Gericht auf Klage des Vaters hin so entscheidet. Diese Lösung entspricht der Logik des Konkubinats, wonach die Beteiligten ihre Beziehung grundsätzlich selber regeln.

Keine Aushöhlung des gemeinsamen Sorgerechts

Die Rechte der Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sollen im Gesetz ausführlicher geregelt werden, ist in der Vernehmlassung vereinzelt gefordert worden. Namentlich soll jener Elternteil über zusätzliche Kompetenzen verfügen, der sich stärker um die Kinder kümmert. Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet indessen, dass die Eltern jene Entscheide, die ihre Kinder betreffen, grundsätzlich gemeinsam treffen. Daher drängt sich keine besondere Regelung der Entscheidzuständigkeit auf; im Gesetz wird lediglich geregelt, wie bei dringlichen und alltäglichen Angelegenheiten und im Fall von Uneinigkeit der Eltern zu verfahren ist.

Beistand nur wenn zum Wohl des Kindes nötig

Der Vorentwurf hat auf die Verpflichtung der Vormundschaftsbehörde verzichtet, dem Kind systematisch einen Beistand zu bestellen, wenn es keinen Vater hat. Der Verzicht auf die Bestellung eines Beistandes, der namentlich für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen hat, verletzt nach Ansicht zahlreicher Vernehmlassungsteilnehmer das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft. Dieser Kritik wird mit einer vermittelnden Lösung Rechnung getragen: Danach soll in Zukunft kein Zwang mehr bestehen, einen Beistand zu bestellen; die Vormundschaftsbehörde muss aber weiterhin einen solchen Beistand bestellen, wenn sie dies zum Wohl des Kindes für nötig erachtet.

Strafgesetzbuch wird ergänzt

Festgehalten wird an der vorgeschlagenen Ergänzung des Strafgesetzbuchs. Danach wird zukünftig auch jener Elternteil bestraft, der die Ausübung des Besuchsrechts behindert. Er soll gleich bestraft werden, wie jener Elternteil, der ein Kind nach einem Besuch nicht mehr zurückbringt.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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