Schweizer Recht verbietet Herausgabe der Kundendaten

Bern, 08.07.2009 - Die Schweiz hat am Dienstag in einer Antwort auf die Stellungnahme der US-Behörden im Fall UBS bekräftigt, dass das Schweizer Recht eine Herausgabe der Kundendaten verbietet. In ihrer Eingabe an das zuständige Gericht in Miami weist sie zudem darauf hin, dass die notwendigen Massnahmen zur Durchsetzung des Schweizer Rechts vorbereitet sind.

Die US-Behörden hatten in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2009 insbesondere behauptet, dass die UBS im Falle einer Herausgabe der Kundendaten nicht mit einem Strafverfahren rechnen müsse. In einer kurzen Antwort stellt die Schweiz unmissverständlich klar, dass das Schweizer Recht es der UBS verbietet, eine allfällige Herausgabeverfügung des Gerichts im Miami zu befolgen. Darüber hinaus wird die UBS aufgrund eines Grundsatzentscheides des Bundesrates gar nicht in der Lage sein, eine solche Verfügung zu befolgen. Gemäss diesem Entscheid sind alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die UBS daran zu hindern, die im US-Zivilverfahren geforderten Daten von 52 000 Kontoinhabern herauszugeben.

Verantwortlich für die Umsetzung dieses Entscheides ist das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Falls es die Umstände erfordern, wird das EJPD eine entsprechende Verfügung erlassen. Die Verfügung verbietet der UBS ausdrücklich eine Herausgabe der Kundendaten.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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